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328 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

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777.

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1791. 7 listopadu: Na žádosti nebo stížnosti poddaných budte dávána písemná
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vyřízení.
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Hofdekret vom 7. November (1791). Den Unterthanen sollen über derselben Gesuche
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oder Beschwerden jedesmal schriftliche Bescheide ertheilet werden. Unterm 19. November
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simmtl. Kreisämtern bekannt gemacht

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Ve výtahu českého gubernia za poslední čtvrtletí 1791 č. 16. Kropáécek. Gesetze Leopolds, IV.
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630 . 903.

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778.
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1791, 7. listopadu : Pravidla o taxdch. kdyZ fiskus nebo poddanský advokát

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zastupuje erar nebo poddané.

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Hofkammerdekret für siunmtliche Krblande vom 7. November 1191. Da die
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allgemeine Vorschrift, wie der kóśnigl Fiskus oder der Unterthansadvokat bei recht-
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licher Vertretung der Unterthanen in Bemessung und Abnehmung der Gerichtstaxen
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und Stempelgebühren zu behandeln sei. nicht allenthalben bekannt ist: so wird, um
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hierinn allen Irrungen. vorzubeugen. folgende allgemeine Vorschrift zur künftigen
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Richtschnur erkläret:

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Bei Vertretung der Unterthanen, oder des höchsten Acrarimms, hat der
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kóuigl. Fiskus oder auch der Unterthansadvokat ohne Unterschied, er mag als
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Kliger oder als Beklagter auftreten, er mag siegen oder unterliegen, niemals eine
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Taxe oder Stempelgebühr zu entrichten. Jedoch sind die ihn treffenden Taxen und
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"tempelgebühre[n] bis zum Ausgange des Prozesses aus dem Grunde inzwischen vor-
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zumerken, damit auf den Fall. wenn der Gegentheil des Fiskus in den Ersatz der
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Gerichtskosten verurtheilet würde, diese vorgemerkten Taxen und Stempelgebühren
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von dem Gegentheile zum Taxamte cingebracht werden.

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Diese Taxfreiheit bei den Unterthanen verstehet sich nur dann. wenn der
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Fiskus oder der Unterthansadvokat dieselben in den vermittels einer cigenen Ver-
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ordnung bestimmten Umständen aus dem Bande der Unterthänigkeit zu vertreten hat.

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Wenn sich der Fall ereignet, dass mit Bewilligung des Gerichtes oder der
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Landesstelle anstatt des Fiskus oder des Unterthansadvokaten ein. anderer, Rechts-
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freund die Unterthanen oder andere zur tiskalämtlichen Vertretung befuete l’artheien
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zu vertreten hat. ist auf diesen letztern dieselbe Tax- und Stempelfreiheit anwendbar,
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deren der Fiskus oder der Unterthansadvokat geniesset, Bei den Vertretungen der
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Unterthanen im Rechtswege sind überhaupt drei Fälle möglich. die auf die Taxen
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und Stempelgebühren Einfluss nehmen:

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a) wenn die Gerichtsunkosten gegen einander aufgehoben werden, das ist,
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wenn jeder Theil seine eigene Unkósten zahlen muss. In diesem Fall werden die


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