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besorgen sollen, wenn sie in unser land khomen und die weil sie darinne uns zu helffen bleiben. Nehmen dieselben ann unseren dienste schaden, den soll unser sweher der marggraffe selber tragen. Nemen wihr aber frommen an gefangen oder vhesten, die inn unsern landen gelegen weren oder von uns zu lehen gingen, ob wir die gewinnen, der fromme soll uns alleine (bliben). Gewunnen wihr auch miteinander vhesten, die in unsern landen nicht gelegen wehren oder von uns nicht zu lehen gingen, die sollen wihr brechen oder sollen sie gleich mit einander theilen, wie uns das am besten gefellet.

Auch sollen wihr unsern mannen und gemeiniglieh allen den, die inn unsern landen sein gesessen, wehren und ihn nicht gestatten, ohne argelist, das sie jemand heltfen oder dienen, der oder die unsers vorgenanten swehers, des marg- graffen von Mehrern, feindt sindt oder werden; aber welcher unser manne oder der, die in unsern landen sind gesessen, unsern sweher, der marggraffen zu Mehrern, wieder alle seine feinde und wiedersachern heltfen wolten, der sollen wihr nicht wehren, sondern wir sollen ihn das vorganen.

Geschehe es auch, dass ihr keine herren, die in des offtgenannten unsers swehers landen besessen, sich zu uns vermannen wolten, die sollen wihr nicht zu mannen enní- pfahen, noch gegen ihm verteidingen kheinerley weis.

Auch ist es bey nahmen geteidinget, dass diser brietf der einunge, die unsers vorgenanten swehers, des marggraffen zu Mehrern vatter, herr Johanns khünig zu Bóhemen und wihr miteinander haben, unschedlich soll seyn, sunder die erste brieffe, die gegeben seind darüber inn den Jahr, als mann zahltd nach Gotes geburt 1300 und 30 Jahre am pfingst- abend (Cod, I. 2. n. 98. Pactum militare), sollen bey aller ihrer krafft bleiben, ane als viel, was in diesen brieffe sonderlich geschrieben ist, dass das ihr vortgang haben. Diesen brieff versiegelt mit unser beyder insiegeln zu einen urkund der wahrheit, der zu Sigen geben ist nach Gotes geburt 1300 und an dem 43 Jahr, an sankt Mathes abend.

(Chytil VII. 552, Emler IV. 1442.)


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