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besorgen sollen, wenn sie in unser land khomen und die weil
sie darinne uns zu helffen bleiben. Nehmen dieselben ann
unseren dienste schaden, den soll unser sweher der marggraffe
selber tragen. Nemen wihr aber frommen an gefangen oder
vhesten, die inn unsern landen gelegen weren oder von uns
zu lehen gingen, ob wir die gewinnen, der fromme soll uns
alleine (bliben). Gewunnen wihr auch miteinander vhesten, die in
unsern landen nicht gelegen wehren oder von uns nicht zu
lehen gingen, die sollen wihr brechen oder sollen sie gleich
mit einander theilen, wie uns das am besten gefellet.
Auch sollen wihr unsern mannen und gemeiniglieh allen
den, die inn unsern landen sein gesessen, wehren und ihn
nicht gestatten, ohne argelist, das sie jemand heltfen oder
dienen, der oder die unsers vorgenanten swehers, des marg-
graffen von Mehrern, feindt sindt oder werden; aber welcher
unser manne oder der, die in unsern landen sind gesessen,
unsern sweher, der marggraffen zu Mehrern, wieder alle seine
feinde und wiedersachern heltfen wolten, der sollen wihr nicht
wehren, sondern wir sollen ihn das vorganen.
Geschehe es auch, dass ihr keine herren, die in des
offtgenannten unsers swehers landen besessen, sich zu uns
vermannen wolten, die sollen wihr nicht zu mannen enní-
pfahen, noch gegen ihm verteidingen kheinerley weis.
Auch ist es bey nahmen geteidinget, dass diser brietf der
einunge, die unsers vorgenanten swehers, des marggraffen zu
Mehrern vatter, herr Johanns khünig zu Bóhemen und wihr
miteinander haben, unschedlich soll seyn, sunder die erste
brieffe, die gegeben seind darüber inn den Jahr, als mann
zahltd nach Gotes geburt 1300 und 30 Jahre am pfingst-
abend (Cod, I. 2. n. 98. Pactum militare), sollen bey aller ihrer
krafft bleiben, ane als viel, was in diesen brieffe sonderlich
geschrieben ist, dass das ihr vortgang haben. Diesen brieff
versiegelt mit unser beyder insiegeln zu einen urkund der
wahrheit, der zu Sigen geben ist nach Gotes geburt 1300
und an dem 43 Jahr, an sankt Mathes abend.
(Chytil VII. 552, — Emler IV. 1442.)