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besorgen sollen, wenn sie in unser land khomen und die weil
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sie darinne uns zu helffen bleiben. Nehmen dieselben ann
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unseren dienste schaden, den soll unser sweher der marggraffe
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selber tragen. Nemen wihr aber frommen an gefangen oder
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vhesten, die inn unsern landen gelegen weren oder von uns
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zu lehen gingen, ob wir die gewinnen, der fromme soll uns
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alleine (bliben). Gewunnen wihr auch miteinander vhesten, die in
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unsern landen nicht gelegen wehren oder von uns nicht zu
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lehen gingen, die sollen wihr brechen oder sollen sie gleich
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mit einander theilen, wie uns das am besten gefellet.

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Auch sollen wihr unsern mannen und gemeiniglieh allen
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den, die inn unsern landen sein gesessen, wehren und ihn
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nicht gestatten, ohne argelist, das sie jemand heltfen oder
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dienen, der oder die unsers vorgenanten swehers, des marg-
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graffen von Mehrern, feindt sindt oder werden; aber welcher
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unser manne oder der, die in unsern landen sind gesessen,
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unsern sweher, der marggraffen zu Mehrern, wieder alle seine
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feinde und wiedersachern heltfen wolten, der sollen wihr nicht
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wehren, sondern wir sollen ihn das vorganen.

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Geschehe es auch, dass ihr keine herren, die in des
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offtgenannten unsers swehers landen besessen, sich zu uns
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vermannen wolten, die sollen wihr nicht zu mannen enní-
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pfahen, noch gegen ihm verteidingen kheinerley weis.

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Auch ist es bey nahmen geteidinget, dass diser brietf der
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einunge, die unsers vorgenanten swehers, des marggraffen zu
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Mehrern vatter, herr Johanns khünig zu Bóhemen und wihr
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miteinander haben, unschedlich soll seyn, sunder die erste
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brieffe, die gegeben seind darüber inn den Jahr, als mann
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zahltd nach Gotes geburt 1300 und 30 Jahre am pfingst-
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abend (Cod, I. 2. n. 98. Pactum militare), sollen bey aller ihrer
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krafft bleiben, ane als viel, was in diesen brieffe sonderlich
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geschrieben ist, dass das ihr vortgang haben. Diesen brieff
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versiegelt mit unser beyder insiegeln zu einen urkund der
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wahrheit, der zu Sigen geben ist nach Gotes geburt 1300
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und an dem 43 Jahr, an sankt Mathes abend.

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(Chytil VII. 552, Emler IV. 1442.)


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