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62 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
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machten Beschreibung, dann mit der in Hinkunft darauf gelegten Zinsschuldigkeit
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Dem Unterthau nichts zu sagen, gar wegen Zins.
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5% Die Robot-Reluition wird nach dem heutigen Steuerfuss, folglich nach
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eines jeden robotmässigen Unterthans wahren Vermögen, gemäss des Beispiels N. 3,
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bestimmt, jedoch kein einziger über seine häufig patentmässige Schuldigkeit bei der
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künftigen Reluition auch nur um einen Kreuzer erhöhet. Fallen können bei dieser
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Einrichtung in Absicht auf die heutige Naturalschuldigkeiten gegen dic künftige
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Zahlung alle, steigen hingegen kein einziger.
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60 Contribution, 60 Robot, 60 neue Einrichtung, Sa 180 fl.
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6? Die bisherigen Natural- und Geldzinsen werden bei dieser Linrichtung
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7° Jene obrigkeitlichen Gründe, von welchen der Scelsorger, die Kirche, der
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Schulmeister oder wer nur immer einen Zehent, die 3. oder 4. Mandel zu bezichen
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befugt war, werden bei dieser Kinrichtung von Sciten der Obrigkeit in Rücksicht
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auf diese Naturalabgab frei gemacht, und einem dergleichen Prätendenten aus den
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obrigkeitlichen Renten so viel an baarem Geld ersetzet, als der vormals genossene
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Zehent, die 3. oder 4. Mandel betragen hat. Diese Evaluirung kaàun um so leichter
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zu Stand gebracht und der diesfalls ausfallende Geldbetrag eruivt werden, als man
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nur die obrigkeitliche Bekanntnuss-Tabella cinzuschen braucht, in welcher Classe
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nemlich ein solehes Stück Feld fatirt worden, und was vermôg der sub Art. 3°
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ausgezeichneten Zinsberechnung am Gelde ausfalle.
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8% Die Maierhofs- und Schäferei-Cebéiude werden zu landen der Obrigkeit
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unverändert belassen, und inzwischen die dabei befindliche Geräthschaften darinnen
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9° Das obrigkeitliche Rindvieh wird entweder denen Unterthanen gegen
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einen mässigen Zins auf die festgesetzte Pachtjahre zur Benutzung mit übergeben,
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oder alsogleich an den Meistbietenden verkauft.
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Die Abschätzung und 1 fl. 30 kr. zu überlassen.
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10° Das Ross-, Porschten- und Geflügel-Vieh kann ebenfalls alsogleich ver-
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11° Das Schafvieh hingegen wird bei Vertheilung der Maierhofs-Grůnde,
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nach dem Beispiel N. 4, denen Unterthanen in Gemässheit der erhaltenen Feldern
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und Wiesen durchaus zur selbsteigenen Vertheilung mittelst verlässlichen Abschätzung
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und gegen einen jährlichen Zins von Stuck Mutterschaf 1 fl. und von Stuck Goldten
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à 30 kr, oder von ersteren 2 Pfund niederósterreicher, und von letzteren 1 Pfund
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guter Wolle zur eigenen Nutzniessung übergeben.
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Und wicder mit der Abschátzung.
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