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Augustiner- Chorherren-Stift zu St. Aegidius in Wittingau. 1676.
die damahligen Commissarij mit ihrem gutachten dahin gegangen, Es móchte zur
auffhóhrung aller künfftigen weiteren Differentien — vor alle weitere Ansprüch
vndt praetensionen der geistlichkeit noch — der Teuch Spolsky aus kayser-
licher Milde — hinumbgelassen werden, — FerdinandusIII. — dannoch hierzu
nicht zu bewógen gewesen, sondern den 3. Novembris Anno 1638 —- resolvirt
haben, Es hetten Ihre Mayestät, obwohlen Sie Ihme Probsten vmb der bereith vor-
hero in mehr wege demselben vndt der Geistlichkeit widerfahrenen ergôtzlichkeit
willen zu einiger weiteren refusion nicht verbunden gewesen, den — bey der ersten
Commission getroffenen Vergleich zwahr eingegangen, doch darbey diese condition
mit aufgedinget, da( wann ermeltter Probst dabey nicht acqviesciren, vndt Ihre
Mayestät alles weiteren ansuchen — nicht entbinden — würde, so dann solche
concession — null vndt krafftlof sein sollte; Ob nun wohl Ihre Mayestát demselben
anietzo nachzugeheu Vrsach hetten, So wollten Sie es doch nochmahls bey oban-
geregter Ihrer — ersten — Resolution — Verbleiben lassen, gestaldten es dann
auch darbey in so lang sein bewenden gehabt hat, bis die Herrschafft Wittingau
an Ihre Erzherzogliche Durchlaucht weylandt Leopold Wilhelm — gedigen,
allwo auf Ihre der Geistligkeit abermahlige — Beschwerde Anno 1659 eine neue
Commission — sodann den 15. Octobris eodem Anno zu Pressburg — vndt
widerumb den 24. Januarij 1660 zu Wien zwischen — Ihrer Ertzherzoglichen
Durchlaucht Deputirten etlichen gehaimben Ráthen, vndt dem damahligen Probsten
zu Closter Neuburg neben seinen Assistenten verschiedene Conferentien ge-
halten worden, auch — den 18, Februar von — Ihrer Erzherzoglichen Durchlaucht
weylandt Leopold Wilhelmen — ein abermahlige Haubtresolution aufgefallen
ist, worinnen der Geistlichkeit nicht allein der Teuch-Spolsky — sondern auch
andere emolumenta mehr zugewendet worden, in Zuversicht, daf Sie geistlichen in
erkandtnus solcher hegnadigung gegen der Herrscheft iedesmal in einem dank-
bahren Vernehmen stehen — wurden. Gleichwie nun diese — Resolution billig
pro Cynosura et fundamento des ganzen Wercks zu halten; also würdt auch die
erórterung der nachfolgenden Differentien billich darnach zu regulieren sein; Vndt
zwahr — Erstlichen die Wildtpahn, welche sie Geistlichen auff ihrem grund
vndt boden liberè vndt indistincte zu exerciren vermainen, belangen thut, hat es
bey — Ferdinandi Tertii — noch 1633 den 13. Novembris ergangenen —
Resolution, in welcher Ihnen — der Wildtpahn in dem dritten theil des hoffs
Wranin hirumbgelassen worden, wie nicht weniger bey der Erzherzoglichen Reso-
lution de Anno 1660, den Wald Bor vnd dafi denselben die Clósterlichen Forst-
knechte sollen besuchen kónnen, — sein bewendten. In dem Vebrigen aber, Vndt
weilen daf Jus venandi vi primoevae Fundationis in verbis: Omnibus tamen vena-
tionibus pro Nobis duntaxat et haeredibus Nostris reservatis, nullum Jus competit
monasterio, noch Anno 1376 den ersten Octobris der Herrschaft vorbehalten worden,
sonsten auch, dafi diese Reservation, ausser obangeführter zweyen Fällen, mehr
extendiret, oder limitiret worden wáhre, ex parte Monasteriorum nicht erwiesen ist;
Als Verbleibet der freye vnd vóllige Wildtpahu Ihrer fürstl, Gnaden zu Schwarzen-
berg, als Wittingauischer Herrschafft, vndt stellen Ihre — Mayestät
ihnen Geistlichen dabeynebenst anheimb, weilen die venationes clamosae in denen
geistlichen Rechten ohnediefi verbothen werden, Sie auch hierdurch die Forstknechte
zu unterhalten vndt vieler anderer Vngelegenheiten entübriget sein wurden, ob sie
Sich auch wegen der Juris venandj in dem Waldt Boor, Vndt in dem dritten Theil
des hoffs Wranin, vmb ein gewisses Jàhrliches Deputat von Wildtpreth mit Ihrer
fürstlichen Gnaden als ihrem Patrone, werden — vergleichen wollen.
Anlangendt secundo die Robothen vnd Schlosswachter, mit welcher die
Closter Unterthanen der Wittingauischen Herrschaft, servatà proportione
verbunden sein, lassen es Ihre — Mayestät bey der — Resolution de Anno 1460,
$ 19, — bewenden, vndt haben die Closter Vnterthanen, als welche die natirliche
billigkeit selbsten, in casum communis et gravioris periculi, et exaudationis maioris,
ohnedief zur mitrettung verbindet, sich darwider zu beswehren, nicht allein keinen
fug, sondern vielmehr für eine sonderbahre gnad zu erkennen, da — Leopold