EN | ES |

Facsimile view

1174


< Page >

16

Augustiner- Chorherren-Stift zu St. Aegidius in Wittingau. 1676.

die damahligen Commissarij mit ihrem gutachten dahin gegangen, Es móchte zur auffhóhrung aller künfftigen weiteren Differentien vor alle weitere Ansprüch vndt praetensionen der geistlichkeit noch der Teuch Spolsky aus kayser- licher Milde hinumbgelassen werden, FerdinandusIII. dannoch hierzu nicht zu bewógen gewesen, sondern den 3. Novembris Anno 1638 - resolvirt haben, Es hetten Ihre Mayestät, obwohlen Sie Ihme Probsten vmb der bereith vor- hero in mehr wege demselben vndt der Geistlichkeit widerfahrenen ergôtzlichkeit willen zu einiger weiteren refusion nicht verbunden gewesen, den bey der ersten Commission getroffenen Vergleich zwahr eingegangen, doch darbey diese condition mit aufgedinget, da( wann ermeltter Probst dabey nicht acqviesciren, vndt Ihre Mayestät alles weiteren ansuchen nicht entbinden würde, so dann solche concession null vndt krafftlof sein sollte; Ob nun wohl Ihre Mayestát demselben anietzo nachzugeheu Vrsach hetten, So wollten Sie es doch nochmahls bey oban- geregter Ihrer ersten Resolution Verbleiben lassen, gestaldten es dann auch darbey in so lang sein bewenden gehabt hat, bis die Herrschafft Wittingau an Ihre Erzherzogliche Durchlaucht weylandt Leopold Wilhelm gedigen, allwo auf Ihre der Geistligkeit abermahlige Beschwerde Anno 1659 eine neue Commission sodann den 15. Octobris eodem Anno zu Pressburg vndt widerumb den 24. Januarij 1660 zu Wien zwischen Ihrer Ertzherzoglichen Durchlaucht Deputirten etlichen gehaimben Ráthen, vndt dem damahligen Probsten zu Closter Neuburg neben seinen Assistenten verschiedene Conferentien ge- halten worden, auch den 18, Februar von Ihrer Erzherzoglichen Durchlaucht weylandt Leopold Wilhelmen ein abermahlige Haubtresolution aufgefallen ist, worinnen der Geistlichkeit nicht allein der Teuch-Spolsky sondern auch andere emolumenta mehr zugewendet worden, in Zuversicht, daf Sie geistlichen in erkandtnus solcher hegnadigung gegen der Herrscheft iedesmal in einem dank- bahren Vernehmen stehen wurden. Gleichwie nun diese Resolution billig pro Cynosura et fundamento des ganzen Wercks zu halten; also würdt auch die erórterung der nachfolgenden Differentien billich darnach zu regulieren sein; Vndt zwahr Erstlichen die Wildtpahn, welche sie Geistlichen auff ihrem grund vndt boden liberè vndt indistincte zu exerciren vermainen, belangen thut, hat es bey Ferdinandi Tertii noch 1633 den 13. Novembris ergangenen Resolution, in welcher Ihnen der Wildtpahn in dem dritten theil des hoffs Wranin hirumbgelassen worden, wie nicht weniger bey der Erzherzoglichen Reso- lution de Anno 1660, den Wald Bor vnd dafi denselben die Clósterlichen Forst- knechte sollen besuchen kónnen, sein bewendten. In dem Vebrigen aber, Vndt weilen daf Jus venandi vi primoevae Fundationis in verbis: Omnibus tamen vena- tionibus pro Nobis duntaxat et haeredibus Nostris reservatis, nullum Jus competit monasterio, noch Anno 1376 den ersten Octobris der Herrschaft vorbehalten worden, sonsten auch, dafi diese Reservation, ausser obangeführter zweyen Fällen, mehr extendiret, oder limitiret worden wáhre, ex parte Monasteriorum nicht erwiesen ist; Als Verbleibet der freye vnd vóllige Wildtpahu Ihrer fürstl, Gnaden zu Schwarzen- berg, als Wittingauischer Herrschafft, vndt stellen Ihre Mayestät ihnen Geistlichen dabeynebenst anheimb, weilen die venationes clamosae in denen geistlichen Rechten ohnediefi verbothen werden, Sie auch hierdurch die Forstknechte zu unterhalten vndt vieler anderer Vngelegenheiten entübriget sein wurden, ob sie Sich auch wegen der Juris venandj in dem Waldt Boor, Vndt in dem dritten Theil des hoffs Wranin, vmb ein gewisses Jàhrliches Deputat von Wildtpreth mit Ihrer fürstlichen Gnaden als ihrem Patrone, werden vergleichen wollen.

Anlangendt secundo die Robothen vnd Schlosswachter, mit welcher die Closter Unterthanen der Wittingauischen Herrschaft, servatà proportione verbunden sein, lassen es Ihre Mayestät bey der Resolution de Anno 1460, $ 19, bewenden, vndt haben die Closter Vnterthanen, als welche die natirliche billigkeit selbsten, in casum communis et gravioris periculi, et exaudationis maioris, ohnedief zur mitrettung verbindet, sich darwider zu beswehren, nicht allein keinen fug, sondern vielmehr für eine sonderbahre gnad zu erkennen, da Leopold



Text viewManuscript line view