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Augustiner- Chorherren-Stift zu St. Aegidius in Wittingau. 1676.

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die damahligen Commissarij mit ihrem gutachten dahin gegangen, Es móchte zur
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auffhóhrung aller künfftigen weiteren Differentien vor alle weitere Ansprüch
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vndt praetensionen der geistlichkeit noch der Teuch Spolsky aus kayser-
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licher Milde hinumbgelassen werden, FerdinandusIII. dannoch hierzu
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nicht zu bewógen gewesen, sondern den 3. Novembris Anno 1638 - resolvirt
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haben, Es hetten Ihre Mayestät, obwohlen Sie Ihme Probsten vmb der bereith vor-
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hero in mehr wege demselben vndt der Geistlichkeit widerfahrenen ergôtzlichkeit
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willen zu einiger weiteren refusion nicht verbunden gewesen, den bey der ersten
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Commission getroffenen Vergleich zwahr eingegangen, doch darbey diese condition
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mit aufgedinget, da( wann ermeltter Probst dabey nicht acqviesciren, vndt Ihre
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Mayestät alles weiteren ansuchen nicht entbinden würde, so dann solche
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concession null vndt krafftlof sein sollte; Ob nun wohl Ihre Mayestát demselben
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anietzo nachzugeheu Vrsach hetten, So wollten Sie es doch nochmahls bey oban-
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geregter Ihrer ersten Resolution Verbleiben lassen, gestaldten es dann
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auch darbey in so lang sein bewenden gehabt hat, bis die Herrschafft Wittingau
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an Ihre Erzherzogliche Durchlaucht weylandt Leopold Wilhelm gedigen,
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allwo auf Ihre der Geistligkeit abermahlige Beschwerde Anno 1659 eine neue
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Commission sodann den 15. Octobris eodem Anno zu Pressburg vndt
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widerumb den 24. Januarij 1660 zu Wien zwischen Ihrer Ertzherzoglichen
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Durchlaucht Deputirten etlichen gehaimben Ráthen, vndt dem damahligen Probsten
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zu Closter Neuburg neben seinen Assistenten verschiedene Conferentien ge-
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halten worden, auch den 18, Februar von Ihrer Erzherzoglichen Durchlaucht
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weylandt Leopold Wilhelmen ein abermahlige Haubtresolution aufgefallen
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ist, worinnen der Geistlichkeit nicht allein der Teuch-Spolsky sondern auch
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andere emolumenta mehr zugewendet worden, in Zuversicht, daf Sie geistlichen in
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erkandtnus solcher hegnadigung gegen der Herrscheft iedesmal in einem dank-
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bahren Vernehmen stehen wurden. Gleichwie nun diese Resolution billig
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pro Cynosura et fundamento des ganzen Wercks zu halten; also würdt auch die
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erórterung der nachfolgenden Differentien billich darnach zu regulieren sein; Vndt
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zwahr Erstlichen die Wildtpahn, welche sie Geistlichen auff ihrem grund
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vndt boden liberè vndt indistincte zu exerciren vermainen, belangen thut, hat es
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bey Ferdinandi Tertii noch 1633 den 13. Novembris ergangenen
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Resolution, in welcher Ihnen der Wildtpahn in dem dritten theil des hoffs
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Wranin hirumbgelassen worden, wie nicht weniger bey der Erzherzoglichen Reso-
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lution de Anno 1660, den Wald Bor vnd dafi denselben die Clósterlichen Forst-
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knechte sollen besuchen kónnen, sein bewendten. In dem Vebrigen aber, Vndt
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weilen daf Jus venandi vi primoevae Fundationis in verbis: Omnibus tamen vena-
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tionibus pro Nobis duntaxat et haeredibus Nostris reservatis, nullum Jus competit
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monasterio, noch Anno 1376 den ersten Octobris der Herrschaft vorbehalten worden,
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sonsten auch, dafi diese Reservation, ausser obangeführter zweyen Fällen, mehr
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extendiret, oder limitiret worden wáhre, ex parte Monasteriorum nicht erwiesen ist;
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Als Verbleibet der freye vnd vóllige Wildtpahu Ihrer fürstl, Gnaden zu Schwarzen-
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berg, als Wittingauischer Herrschafft, vndt stellen Ihre Mayestät
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ihnen Geistlichen dabeynebenst anheimb, weilen die venationes clamosae in denen
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geistlichen Rechten ohnediefi verbothen werden, Sie auch hierdurch die Forstknechte
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zu unterhalten vndt vieler anderer Vngelegenheiten entübriget sein wurden, ob sie
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Sich auch wegen der Juris venandj in dem Waldt Boor, Vndt in dem dritten Theil
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des hoffs Wranin, vmb ein gewisses Jàhrliches Deputat von Wildtpreth mit Ihrer
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fürstlichen Gnaden als ihrem Patrone, werden vergleichen wollen.

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Anlangendt secundo die Robothen vnd Schlosswachter, mit welcher die
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Closter Unterthanen der Wittingauischen Herrschaft, servatà proportione
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verbunden sein, lassen es Ihre Mayestät bey der Resolution de Anno 1460,
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$ 19, bewenden, vndt haben die Closter Vnterthanen, als welche die natirliche
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billigkeit selbsten, in casum communis et gravioris periculi, et exaudationis maioris,
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ohnedief zur mitrettung verbindet, sich darwider zu beswehren, nicht allein keinen
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fug, sondern vielmehr für eine sonderbahre gnad zu erkennen, da Leopold


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