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214 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:
jenom smysl slov uvedených z dvorského dekretu z 21. srpna: „auf diese Giebigkeit ... zu setzen wären“
vyjádrila srozumitelnéji takto: ,auf diese patentmüssigen Schuldigkeiten berabzusetzen wären.“ Komise ukézala
také příkladem, že kdo se nevysloví, co si zvolil, tomu mají se urbariální povinnosti snížiti na míru paten-
tovou, byly-li větší, ale nemají se zvySovati, byly-li mensi. Srv. výše str. 210 č. 681, tóż niże str. 22? $ 6.
686.
1789, 5. září: Nejv. rozhodnutí o rozdíle nájmu dědičného a dočasného mezi
krčmáři a vrchnostmi. | Povinnost krěmářů v dědičných hospodách k odlírání
piva přestává bez náhrady.
Abschrift der ah. Resoluzion über den Vortrag der k. k. vereinigten Hofstelle ddto 5.
reprod. 14. Sept. 1789.
Wenn die rekurrirenden Tafernwirthe blos solche obrigkeitliche Bestandwirthe
sind, welche nach Verlauf der bedungenen Bestandjalre wieder abgeándert oder mit
ihnen neue Kontrakte geschlossen werden kónnen, so ist sich nach jenem genau zu
achten, was zwischen beiden kontrahirenden "heilen durch Pacht- oder Bestand-
kontrakte bestimmt worden.
Im Falle aber die Tafernwirthe diese Hàuser mit der darauf haftenden Tafern-
gerechtigkeit als ein vererblich und veráusserliches Eigenthum besitzen, so folgt von
selbst, dass so wie vermóg prohibitorum generalium, und meiner wiederholt erlassenen
Anordnung gemüss, keine Herrschaft befugt ist, ihre Feilschaften den Unterthanen
zum Konsumo oder Verschleiss aufzudringen, also auch kein Geldüquivalent für die
Entledigung von einer Verbindlichkeit, die schon durch das Gesetz aufgehoben ist,
jemals mehr statt haben kónne.*)
Diesemnach hat die Kanzlei sowohl der oberensischen Regierung, als auch
den übrigen Länderbehörden für den Fall wenn ihnen derlei Zweifel auffielen, die
Belehrung zu ertheilen, und zugleich auch die Steuerregulirungs-Hofkommission zu
verstándigen, damit diese die Provinzial- [sic] Unterkommissionen gleichfórmig unter-
richten mógen.
[An die] Taborer Unterkommission.
Aus dem Anschlusse wird die Unterkommission ersehen, welche hóchste Entschlies-
sung in Ansehung der Tafernwirthe zur allgemeinen Kundmachung der Oberkommission zuge-
kommen sei Obwohlen nun diese höchste Anordnung einen Gegenstand betriflt, welcher
eigentlich nur in den ósterreichischen Provinzen vorkómmt, zumalen von Tafernen und Tafern-
wirthen in Bóhmen überhaupt nichts bekannt ist;
Da jedoch aus der Eigenschaft der hierlands vorkommenden Schenker, welche denen
in den ósterreichischen Provinzen befindlichen Tafernwirthen gleich kommen, die obige höchste
Entschliessung auch für Bóhmen in so fern anwendbar ist, als derlei Schenker, welche obrig-
keitliche Wirthshiuser mit der darauf haftenden Schankgerechtigkeit als ein vererblich und
verüusserliches Eigenthum, jedoch mit der Verbindlichkeit besitzen, das Bier oder ein anderes
Getránke von der Obrigkeit allein abzunehmen.