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[1]
214 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

[2]
jenom smysl slov uvedených z dvorského dekretu z 21. srpna: auf diese Giebigkeit ... zu setzen wären
[3]
vyjádrila srozumitelnéji takto: ,auf diese patentmüssigen Schuldigkeiten berabzusetzen wären. Komise ukézala
[4]
také příkladem, že kdo se nevysloví, co si zvolil, tomu mají se urbariální povinnosti snížiti na míru paten-
[5]
tovou, byly-li větší, ale nemají se zvySovati, byly-li mensi. Srv. výše str. 210 č. 681, tóż niże str. 22? $ 6.

[6]
686.

[7]
1789, 5. září: Nejv. rozhodnutí o rozdíle nájmu dědičného a dočasného mezi
[8]
krčmáři a vrchnostmi. | Povinnost krěmářů v dědičných hospodách k odlírání
[9]
piva přestává bez náhrady.

[10]
Abschrift der ah. Resoluzion über den Vortrag der k. k. vereinigten Hofstelle ddto 5.
[11]
reprod. 14. Sept. 1789.

[12]
Wenn die rekurrirenden Tafernwirthe blos solche obrigkeitliche Bestandwirthe
[13]
sind, welche nach Verlauf der bedungenen Bestandjalre wieder abgeándert oder mit
[14]
ihnen neue Kontrakte geschlossen werden kónnen, so ist sich nach jenem genau zu
[15]
achten, was zwischen beiden kontrahirenden "heilen durch Pacht- oder Bestand-
[16]
kontrakte bestimmt worden.

[17]
Im Falle aber die Tafernwirthe diese Hàuser mit der darauf haftenden Tafern-
[18]
gerechtigkeit als ein vererblich und veráusserliches Eigenthum besitzen, so folgt von
[19]
selbst, dass so wie vermóg prohibitorum generalium, und meiner wiederholt erlassenen
[20]
Anordnung gemüss, keine Herrschaft befugt ist, ihre Feilschaften den Unterthanen
[21]
zum Konsumo oder Verschleiss aufzudringen, also auch kein Geldüquivalent für die
[22]
Entledigung von einer Verbindlichkeit, die schon durch das Gesetz aufgehoben ist,
[23]
jemals mehr statt haben kónne.*)

[24]
Diesemnach hat die Kanzlei sowohl der oberensischen Regierung, als auch
[25]
den übrigen Länderbehörden für den Fall wenn ihnen derlei Zweifel auffielen, die
[26]
Belehrung zu ertheilen, und zugleich auch die Steuerregulirungs-Hofkommission zu
[27]
verstándigen, damit diese die Provinzial- [sic] Unterkommissionen gleichfórmig unter-
[28]
richten mógen.

[29]
[An die] Taborer Unterkommission.

[30]
Aus dem Anschlusse wird die Unterkommission ersehen, welche hóchste Entschlies-
[31]
sung in Ansehung der Tafernwirthe zur allgemeinen Kundmachung der Oberkommission zuge-
[32]
kommen sei Obwohlen nun diese höchste Anordnung einen Gegenstand betriflt, welcher
[33]
eigentlich nur in den ósterreichischen Provinzen vorkómmt, zumalen von Tafernen und Tafern-
[34]
wirthen in Bóhmen überhaupt nichts bekannt ist;

[35]
Da jedoch aus der Eigenschaft der hierlands vorkommenden Schenker, welche denen
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in den ósterreichischen Provinzen befindlichen Tafernwirthen gleich kommen, die obige höchste
[37]
Entschliessung auch für Bóhmen in so fern anwendbar ist, als derlei Schenker, welche obrig-
[38]
keitliche Wirthshiuser mit der darauf haftenden Schankgerechtigkeit als ein vererblich und
[39]
verüusserliches Eigenthum, jedoch mit der Verbindlichkeit besitzen, das Bier oder ein anderes
[40]
Getránke von der Obrigkeit allein abzunehmen.


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