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214 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

jenom smysl slov uvedených z dvorského dekretu z 21. srpna: auf diese Giebigkeit ... zu setzen wären vyjádrila srozumitelnéji takto: ,auf diese patentmüssigen Schuldigkeiten berabzusetzen wären. Komise ukézala také příkladem, že kdo se nevysloví, co si zvolil, tomu mají se urbariální povinnosti snížiti na míru paten- tovou, byly-li větší, ale nemají se zvySovati, byly-li mensi. Srv. výše str. 210 č. 681, tóż niże str. 22? $ 6.

686.

1789, 5. září: Nejv. rozhodnutí o rozdíle nájmu dědičného a dočasného mezi krčmáři a vrchnostmi. | Povinnost krěmářů v dědičných hospodách k odlírání piva přestává bez náhrady.

Abschrift der ah. Resoluzion über den Vortrag der k. k. vereinigten Hofstelle ddto 5. reprod. 14. Sept. 1789.

Wenn die rekurrirenden Tafernwirthe blos solche obrigkeitliche Bestandwirthe sind, welche nach Verlauf der bedungenen Bestandjalre wieder abgeándert oder mit ihnen neue Kontrakte geschlossen werden kónnen, so ist sich nach jenem genau zu achten, was zwischen beiden kontrahirenden "heilen durch Pacht- oder Bestand- kontrakte bestimmt worden.

Im Falle aber die Tafernwirthe diese Hàuser mit der darauf haftenden Tafern- gerechtigkeit als ein vererblich und veráusserliches Eigenthum besitzen, so folgt von selbst, dass so wie vermóg prohibitorum generalium, und meiner wiederholt erlassenen Anordnung gemüss, keine Herrschaft befugt ist, ihre Feilschaften den Unterthanen zum Konsumo oder Verschleiss aufzudringen, also auch kein Geldüquivalent für die Entledigung von einer Verbindlichkeit, die schon durch das Gesetz aufgehoben ist, jemals mehr statt haben kónne.*)

Diesemnach hat die Kanzlei sowohl der oberensischen Regierung, als auch den übrigen Länderbehörden für den Fall wenn ihnen derlei Zweifel auffielen, die Belehrung zu ertheilen, und zugleich auch die Steuerregulirungs-Hofkommission zu verstándigen, damit diese die Provinzial- [sic] Unterkommissionen gleichfórmig unter- richten mógen.

[An die] Taborer Unterkommission.

Aus dem Anschlusse wird die Unterkommission ersehen, welche hóchste Entschlies- sung in Ansehung der Tafernwirthe zur allgemeinen Kundmachung der Oberkommission zuge- kommen sei Obwohlen nun diese höchste Anordnung einen Gegenstand betriflt, welcher eigentlich nur in den ósterreichischen Provinzen vorkómmt, zumalen von Tafernen und Tafern- wirthen in Bóhmen überhaupt nichts bekannt ist;

Da jedoch aus der Eigenschaft der hierlands vorkommenden Schenker, welche denen in den ósterreichischen Provinzen befindlichen Tafernwirthen gleich kommen, die obige höchste Entschliessung auch für Bóhmen in so fern anwendbar ist, als derlei Schenker, welche obrig- keitliche Wirthshiuser mit der darauf haftenden Schankgerechtigkeit als ein vererblich und verüusserliches Eigenthum, jedoch mit der Verbindlichkeit besitzen, das Bier oder ein anderes Getránke von der Obrigkeit allein abzunehmen.



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