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188 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

auch nach der über die empfangenen Steueranschläge erfolgten Erklärung, und nach geschehener wirklichen Belegung, sowohl einzelnen Steuerpflichtigen, als wo es um einen alle Mitglieder betreffenden Umstand zu thun ist, ganzen Gemeinden unbenommen, sich der Ordnung nach, zuerst bei der leitenden Obrigkeit zu melden, welche die Sache mit Beiziehung des Gemeinderichters und der Ausschussmänner zu erörtern, und darüber den Bescheid zu geben hat. Wäre das Bedenken dadurch nicht ge- hoben, so ist sich weiters an das Kreisamt, hierauf an die zu diesem Geschäfte be- stellte Oberkommission, so lang solche noch besteht, und wenn diese nach geendigtem Geschäfte das Ziel ihrer Bestimmung erreicht, mithin aufgehört haben wird, an die Landesstelle zu wenden. Endlich, wofern es nöthig sein sollte, kann selbst bei Un- serer höchsten Behörde Abhilfe angesucht werden, welche dieselbe nach Billigkeit und Umständen durch Ausgleichungen in dem Innern der Provinzen zu verschaffen bedacht sein wird.

$ 7. Die Aufsicht über die Steuereinhebung haben dort, wo die Dominien nicht geschlossen sind, keineswegs alle in einer Gemeinde begülteten [sic] Obrigkeiten zu führen, sondern eine einzige, und zwar diejenige, welche dazu eigeus bestimmt worden, und für eine angemessene Anzahl von Gemeinden zu Bestreitung der mit der aufgetragenen Obsorge verbundenen Arbeiten, mit einem Steuereinnchmer auf Kosten der Gemeinden, zu versehen sein wird. Die Einsammlung der Steuerbetrüge von einzelnen Grundbesitzern geschieht, gegen eine màssige Delohnung aus dem Genmeinde- vermögen, durch die Richter, welche jede Gemeinde sich nach ihrem Gutfinden zu wühlen berechtiget ist.

$ 8. Bei dem neuen Grundsteuerfusse und mit dessen Anfang hat jede Ge- meinde für ihre Entrichtung selbst zu haften. Zu diesem Ende aber wird derselben, auch zu Erleichterung ihrer nach Umstinden zu sehr belegten Kontribuenten, unter der Aufsicht ihrer Obrigkeit, das Mittel einer verhiltnissmissigen Untertheilung und bei üblen Haushältern das Recht cingeräumt, die kreisämtliche Eintreibung (Exe- cution) anzusuchen, che die Rückstände sich häufen. Diese Haftung der (remcinden dauert so lange, bis der Richter die Grundsteuer der Gemeinde an den obrigkeitlichen Kinnehmer abgeführet hat. So bald aber der obrigkeitliche Einnchmer dic Grund- steuer aus den Händen des Richters übernommen, hat die Obrigkeit bis zur Ablie- ferung der Baarschaft an die angewiesene landesfürstliche Kasse, für den Steuerein- nehmer zu haften, da ihr die Auswahl dieses Beamten und die Vorsicht, sich in Ansehung desselben die erforderliche Sicherstellung zu verschaffen, uneingeschränkt überlassen wird.

$ 9. Nach vollendeten Subrepartitionsarbeiten wird die neue Steuer vom 1. Nov. 1789 den Anfang nehmen, und daher die Bestimmung der Zahlungstermine von diesem Zeitpunkte auszugehen haben.


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