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188 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:
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auch nach der über die empfangenen Steueranschläge erfolgten Erklärung, und nach
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geschehener wirklichen Belegung, sowohl einzelnen Steuerpflichtigen, als wo es um
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einen alle Mitglieder betreffenden Umstand zu thun ist, ganzen Gemeinden unbenommen,
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sich der Ordnung nach, zuerst bei der leitenden Obrigkeit zu melden, welche die
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Sache mit Beiziehung des Gemeinderichters und der Ausschussmänner zu erörtern,
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und darüber den Bescheid zu geben hat. Wäre das Bedenken dadurch nicht ge-
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hoben, so ist sich weiters an das Kreisamt, hierauf an die zu diesem Geschäfte be-
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stellte Oberkommission, so lang solche noch besteht, und wenn diese nach geendigtem
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Geschäfte das Ziel ihrer Bestimmung erreicht, mithin aufgehört haben wird, an die
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Landesstelle zu wenden. Endlich, wofern es nöthig sein sollte, kann selbst bei Un-
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serer höchsten Behörde Abhilfe angesucht werden, welche dieselbe nach Billigkeit
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und Umständen durch Ausgleichungen in dem Innern der Provinzen zu verschaffen
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$ 7. Die Aufsicht über die Steuereinhebung haben dort, wo die Dominien
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nicht geschlossen sind, keineswegs alle in einer Gemeinde begülteten [sic] Obrigkeiten
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zu führen, sondern eine einzige, und zwar diejenige, welche dazu eigeus bestimmt
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worden, und für eine angemessene Anzahl von Gemeinden zu Bestreitung der mit der
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aufgetragenen Obsorge verbundenen Arbeiten, mit einem Steuereinnchmer auf Kosten
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der Gemeinden, zu versehen sein wird. Die Einsammlung der Steuerbetrüge von
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einzelnen Grundbesitzern geschieht, gegen eine màssige Delohnung aus dem Genmeinde-
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vermögen, durch die Richter, welche jede Gemeinde sich nach ihrem Gutfinden zu
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$ 8. Bei dem neuen Grundsteuerfusse und mit dessen Anfang hat jede Ge-
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meinde für ihre Entrichtung selbst zu haften. Zu diesem Ende aber wird derselben,
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auch zu Erleichterung ihrer nach Umstinden zu sehr belegten Kontribuenten, unter
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der Aufsicht ihrer Obrigkeit, das Mittel einer verhiltnissmissigen Untertheilung und
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bei üblen Haushältern das Recht cingeräumt, die kreisämtliche Eintreibung (Exe-
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cution) anzusuchen, che die Rückstände sich häufen. Diese Haftung der (remcinden
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dauert so lange, bis der Richter die Grundsteuer der Gemeinde an den obrigkeitlichen
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Kinnehmer abgeführet hat. So bald aber der obrigkeitliche Einnchmer dic Grund-
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steuer aus den Händen des Richters übernommen, hat die Obrigkeit bis zur Ablie-
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ferung der Baarschaft an die angewiesene landesfürstliche Kasse, für den Steuerein-
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nehmer zu haften, da ihr die Auswahl dieses Beamten und die Vorsicht, sich in
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Ansehung desselben die erforderliche Sicherstellung zu verschaffen, uneingeschränkt
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$ 9. Nach vollendeten Subrepartitionsarbeiten wird die neue Steuer vom 1.
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Nov. 1789 den Anfang nehmen, und daher die Bestimmung der Zahlungstermine
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von diesem Zeitpunkte auszugehen haben.
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