188 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:
auch nach der über die empfangenen Steueranschläge erfolgten Erklärung, und nach
geschehener wirklichen Belegung, sowohl einzelnen Steuerpflichtigen, als wo es um
einen alle Mitglieder betreffenden Umstand zu thun ist, ganzen Gemeinden unbenommen,
sich der Ordnung nach, zuerst bei der leitenden Obrigkeit zu melden, welche die
Sache mit Beiziehung des Gemeinderichters und der Ausschussmänner zu erörtern,
und darüber den Bescheid zu geben hat. Wäre das Bedenken dadurch nicht ge-
hoben, so ist sich weiters an das Kreisamt, hierauf an die zu diesem Geschäfte be-
stellte Oberkommission, so lang solche noch besteht, und wenn diese nach geendigtem
Geschäfte das Ziel ihrer Bestimmung erreicht, mithin aufgehört haben wird, an die
Landesstelle zu wenden. Endlich, wofern es nöthig sein sollte, kann selbst bei Un-
serer höchsten Behörde Abhilfe angesucht werden, welche dieselbe nach Billigkeit
und Umständen durch Ausgleichungen in dem Innern der Provinzen zu verschaffen
bedacht sein wird.
$ 7. Die Aufsicht über die Steuereinhebung haben dort, wo die Dominien
nicht geschlossen sind, keineswegs alle in einer Gemeinde begülteten [sic] Obrigkeiten
zu führen, sondern eine einzige, und zwar diejenige, welche dazu eigeus bestimmt
worden, und für eine angemessene Anzahl von Gemeinden zu Bestreitung der mit der
aufgetragenen Obsorge verbundenen Arbeiten, mit einem Steuereinnchmer auf Kosten
der Gemeinden, zu versehen sein wird. Die Einsammlung der Steuerbetrüge von
einzelnen Grundbesitzern geschieht, gegen eine màssige Delohnung aus dem Genmeinde-
vermögen, durch die Richter, welche jede Gemeinde sich nach ihrem Gutfinden zu
wühlen berechtiget ist.
$ 8. Bei dem neuen Grundsteuerfusse und mit dessen Anfang hat jede Ge-
meinde für ihre Entrichtung selbst zu haften. Zu diesem Ende aber wird derselben,
auch zu Erleichterung ihrer nach Umstinden zu sehr belegten Kontribuenten, unter
der Aufsicht ihrer Obrigkeit, das Mittel einer verhiltnissmissigen Untertheilung und
bei üblen Haushältern das Recht cingeräumt, die kreisämtliche Eintreibung (Exe-
cution) anzusuchen, che die Rückstände sich häufen. Diese Haftung der (remcinden
dauert so lange, bis der Richter die Grundsteuer der Gemeinde an den obrigkeitlichen
Kinnehmer abgeführet hat. So bald aber der obrigkeitliche Einnchmer dic Grund-
steuer aus den Händen des Richters übernommen, hat die Obrigkeit bis zur Ablie-
ferung der Baarschaft an die angewiesene landesfürstliche Kasse, für den Steuerein-
nehmer zu haften, da ihr die Auswahl dieses Beamten und die Vorsicht, sich in
Ansehung desselben die erforderliche Sicherstellung zu verschaffen, uneingeschränkt
überlassen wird.
$ 9. Nach vollendeten Subrepartitionsarbeiten wird die neue Steuer vom 1.
Nov. 1789 den Anfang nehmen, und daher die Bestimmung der Zahlungstermine
von diesem Zeitpunkte auszugehen haben.