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Z let 1824, 24. . 1825, 31. . 581

Es erübrige bei der bestehenden Justizverfassung nichts anderes, als den Dominien zu überlassen, unter der ihnen ohuehin obliezenden Haftung dafür zu sorgen, dass die Er- ledigung der Streitsaehen durch eine zum Zivilrichteramte berechtiste Gerichtspersou oder den delegirten Magistrat bewirket; und eben so, wenn es sich wm gerichtliche Aufnahme eines letzten Willens handelt, oder die gerichtliche Todeserklirung cines Abwesenden zum Behule einer Verlassenschaftsabbandlung angesucht wird die $3 589 und 277des Allgemcinen bürgerlichen Gesetzbuches beobachtet werden. Die übrigen (teschäfte ausser Streitsachen hingegen, die nach dem Hofdekrete vom 21. August 1788 Hofzahl S79 der J. (i. S. [Justizgesetzsammlung| vou dem Wirthschaftsamte behandelt werden kónuen, und in Anschung welcher das Wirthschaftsamt die Gerichtsbehörde zu vertreten hat, an welche das Allgemeine bürgerliche Gesetzbueh: solche Geschüfte verweiset, durch einen Deamten erlediget werden, der die lühipkeit besitzet, die darüber in dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche enthaltenen. Vorschriften in. Anwendung zu bringen; da das obrigkeitliche Amt jedes Dominiums ohne Unterschied, durch welche Organe dasselbe seine Gerichtsbarkeit in und ausser Streitsachen ausüben lässt, als das einzige Orts- gericht zu betrachten ist, an welches sowohl die Parteicn, als das Obergericht sich zu halten habe. Appellazionserlass vom 12. April 1825, Appell. Zahl 7213, an die Kreisimter, das l'iskalamt und den Prager Magistrat. l'rov, Gesetzsaminlung, VIL. Dind von 1825, str. 72 . 4s.

1075. 1825, 31. března: Kdy vrchnostenské licence (Meldzettel) k ženitbě a propustné listy poddaných podléhají kolku, a kdy nic.

Es ist von einer Unterbehôrde der Zweifel aufgeworfen worden, a) ob unter den stempelfrei erklärten Meldzetteln auch jene Heiratslizenzen zu verstchen scien, welche von dev Personalherrschaft den Unterthanen bei ihrer Vereheligung zu dem Behufe ausgefertiget werden, um bei dem betreffenden Pfarrer das Aufgebot und die Trauung zu erwirken? b) ob bei der erklirten Stempelfreiheit der Entlassscheine nicht auch die Interzessionen als der erste Theil des Entlassungsaktes auf die Stempelbefreiuug Anspruch. hatten?

Dei k. k. allgemeine Hofkammer hat hierüber unterm 31. Màrz 1. J. Hofzahl 11994 entschieden :

Zu a: Wenu die Ausfertigung der obrigkeitlichen Heiratslizenzen auf das Patent wegen Aufhebuns der Leibeigenschaft oder auf das Werbhezirkssystem sich gründe, so unter- liege die stempelfreie Behandlung derselben kcinem Anstande, weil sic eigentlich als jene von den Herrschaften den Unterthanen bei Verehcligungen ertheilte Meldzettel zu betrachten sind, die das Patent vom 5. Oktober 1802 9. 3 Lit. aa) von der Stempelpflicht loszühlt. In Füllen aber, wo, wie z. B. bei Minderjährigen, die Nachweisung der Vercheligungsbewilligung durch andere, zunichst den eigencu Vortheil der Partheien beziclenden gesetzlichen Rücksichten geboten ist, müssen derlei Heiratslizenzen mit dem für die persönliche Eigenschaft. desjenigen, zu dessen Gunsten die Ausstellung erfolgt, vorgeschriebenen Stempel versehen sein.

Zu b: Da die Entlassung eines Unterthaus von einer Herrsehaft zur anderen immer erst dann erfolgen kann, weun er vou der letzteren die Interzession (die Krklàrung der obrigkeitlichen Aufnalime) bejgebracht hat; so gelten für die Stempelfreiheit dieser Inter- zessionen dieselben Gründe, wie für jene der obrigkeitlichen Entlassscheine, init welchen sic auf derselben gesetzlichen Veranlassung beruhen. Es werde daher der dritte Absatz des Hof-


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