Z let 1824, 24. bř. — 1825, 31. bř. 581
„Es erübrige bei der bestehenden Justizverfassung nichts anderes, als den Dominien
zu überlassen, unter der ihnen ohuehin obliezenden Haftung dafür zu sorgen, dass die Er-
ledigung der Streitsaehen durch eine zum Zivilrichteramte berechtiste Gerichtspersou oder den
delegirten Magistrat bewirket; und eben so, wenn es sich wm gerichtliche Aufnahme eines
letzten Willens handelt, oder die gerichtliche Todeserklirung cines Abwesenden zum Behule
einer Verlassenschaftsabbandlung angesucht wird die $3 589 und 277des Allgemcinen bürgerlichen
Gesetzbuches beobachtet werden. Die übrigen (teschäfte ausser Streitsachen hingegen, die nach
dem Hofdekrete vom 21. August 1788 Hofzahl S79 der J. (i. S. [Justizgesetzsammlung| vou
dem Wirthschaftsamte behandelt werden kónuen, und in Anschung welcher das Wirthschaftsamt
die Gerichtsbehörde zu vertreten hat, an welche das Allgemeine bürgerliche Gesetzbueh: solche
Geschüfte verweiset, durch einen Deamten erlediget werden, der die lühipkeit besitzet, die
darüber in dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche enthaltenen. Vorschriften in. Anwendung
zu bringen; da das obrigkeitliche Amt jedes Dominiums ohne Unterschied, durch welche Organe
dasselbe seine Gerichtsbarkeit in und ausser Streitsachen ausüben lässt, als das einzige Orts-
gericht zu betrachten ist, an welches sowohl die Parteicn, als das Obergericht sich zu halten
habe.“ — Appellazionserlass vom 12. April 1825, Appell. Zahl 7213, an die Kreisimter, das
l'iskalamt und den Prager Magistrat. l'rov, Gesetzsaminlung, VIL. Dind von 1825, str. 72 €. 4s.
1075.
1825, 31. března: Kdy vrchnostenské licence (Meldzettel) k ženitbě a propustné listy
poddaných podléhají kolku, a kdy nic.
Es ist von einer Unterbehôrde der Zweifel aufgeworfen worden, a) ob unter den
stempelfrei erklärten Meldzetteln auch jene Heiratslizenzen zu verstchen scien, welche von dev
Personalherrschaft den Unterthanen bei ihrer Vereheligung zu dem Behufe ausgefertiget werden,
um bei dem betreffenden Pfarrer das Aufgebot und die Trauung zu erwirken? b) ob bei
der erklirten Stempelfreiheit der Entlassscheine nicht auch die Interzessionen als der erste
Theil des Entlassungsaktes auf die Stempelbefreiuug Anspruch. hatten?
Dei k. k. allgemeine Hofkammer hat hierüber unterm 31. Màrz 1. J. Hofzahl 11994
entschieden :
Zu a: Wenu die Ausfertigung der obrigkeitlichen Heiratslizenzen auf das Patent
wegen Aufhebuns der Leibeigenschaft oder auf das Werbhezirkssystem sich gründe, so unter-
liege die stempelfreie Behandlung derselben kcinem Anstande, weil sic eigentlich als jene von
den Herrschaften den Unterthanen bei Verehcligungen ertheilte Meldzettel zu betrachten sind,
die das Patent vom 5. Oktober 1802 9. 3 Lit. aa) von der Stempelpflicht loszühlt. In Füllen
aber, wo, wie z. B. bei Minderjährigen, die Nachweisung der Vercheligungsbewilligung durch
andere, zunichst den eigencu Vortheil der Partheien beziclenden gesetzlichen Rücksichten
geboten ist, müssen derlei Heiratslizenzen mit dem für die persönliche Eigenschaft. desjenigen,
zu dessen Gunsten die Ausstellung erfolgt, vorgeschriebenen Stempel versehen sein.
Zu b: Da die Entlassung eines Unterthaus von einer Herrsehaft zur anderen immer
erst dann erfolgen kann, weun er vou der letzteren die Interzession (die Krklàrung der
obrigkeitlichen Aufnalime) bejgebracht hat; so gelten für die Stempelfreiheit dieser Inter-
zessionen dieselben Gründe, wie für jene der obrigkeitlichen Entlassscheine, init welchen sic
auf derselben gesetzlichen Veranlassung beruhen. Es werde daher der dritte Absatz des Hof-