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Z let 1824, 24. bř. — 1825, 31. bř. 581
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„Es erübrige bei der bestehenden Justizverfassung nichts anderes, als den Dominien
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zu überlassen, unter der ihnen ohuehin obliezenden Haftung dafür zu sorgen, dass die Er-
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ledigung der Streitsaehen durch eine zum Zivilrichteramte berechtiste Gerichtspersou oder den
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delegirten Magistrat bewirket; und eben so, wenn es sich wm gerichtliche Aufnahme eines
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letzten Willens handelt, oder die gerichtliche Todeserklirung cines Abwesenden zum Behule
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einer Verlassenschaftsabbandlung angesucht wird die $3 589 und 277des Allgemcinen bürgerlichen
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Gesetzbuches beobachtet werden. Die übrigen (teschäfte ausser Streitsachen hingegen, die nach
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dem Hofdekrete vom 21. August 1788 Hofzahl S79 der J. (i. S. [Justizgesetzsammlung| vou
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dem Wirthschaftsamte behandelt werden kónuen, und in Anschung welcher das Wirthschaftsamt
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die Gerichtsbehörde zu vertreten hat, an welche das Allgemeine bürgerliche Gesetzbueh: solche
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Geschüfte verweiset, durch einen Deamten erlediget werden, der die lühipkeit besitzet, die
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darüber in dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche enthaltenen. Vorschriften in. Anwendung
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zu bringen; da das obrigkeitliche Amt jedes Dominiums ohne Unterschied, durch welche Organe
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dasselbe seine Gerichtsbarkeit in und ausser Streitsachen ausüben lässt, als das einzige Orts-
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gericht zu betrachten ist, an welches sowohl die Parteicn, als das Obergericht sich zu halten
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habe.“ — Appellazionserlass vom 12. April 1825, Appell. Zahl 7213, an die Kreisimter, das
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l'iskalamt und den Prager Magistrat. l'rov, Gesetzsaminlung, VIL. Dind von 1825, str. 72 €. 4s.
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1075.
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1825, 31. března: Kdy vrchnostenské licence (Meldzettel) k ženitbě a propustné listy
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poddaných podléhají kolku, a kdy nic.
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Es ist von einer Unterbehôrde der Zweifel aufgeworfen worden, a) ob unter den
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stempelfrei erklärten Meldzetteln auch jene Heiratslizenzen zu verstchen scien, welche von dev
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Personalherrschaft den Unterthanen bei ihrer Vereheligung zu dem Behufe ausgefertiget werden,
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um bei dem betreffenden Pfarrer das Aufgebot und die Trauung zu erwirken? b) ob bei
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der erklirten Stempelfreiheit der Entlassscheine nicht auch die Interzessionen als der erste
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Theil des Entlassungsaktes auf die Stempelbefreiuug Anspruch. hatten?
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Dei k. k. allgemeine Hofkammer hat hierüber unterm 31. Màrz 1. J. Hofzahl 11994
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Zu a: Wenu die Ausfertigung der obrigkeitlichen Heiratslizenzen auf das Patent
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wegen Aufhebuns der Leibeigenschaft oder auf das Werbhezirkssystem sich gründe, so unter-
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liege die stempelfreie Behandlung derselben kcinem Anstande, weil sic eigentlich als jene von
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den Herrschaften den Unterthanen bei Verehcligungen ertheilte Meldzettel zu betrachten sind,
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die das Patent vom 5. Oktober 1802 9. 3 Lit. aa) von der Stempelpflicht loszühlt. In Füllen
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aber, wo, wie z. B. bei Minderjährigen, die Nachweisung der Vercheligungsbewilligung durch
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andere, zunichst den eigencu Vortheil der Partheien beziclenden gesetzlichen Rücksichten
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geboten ist, müssen derlei Heiratslizenzen mit dem für die persönliche Eigenschaft. desjenigen,
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zu dessen Gunsten die Ausstellung erfolgt, vorgeschriebenen Stempel versehen sein.
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Zu b: Da die Entlassung eines Unterthaus von einer Herrsehaft zur anderen immer
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erst dann erfolgen kann, weun er vou der letzteren die Interzession (die Krklàrung der
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obrigkeitlichen Aufnalime) bejgebracht hat; so gelten für die Stempelfreiheit dieser Inter-
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zessionen dieselben Gründe, wie für jene der obrigkeitlichen Entlassscheine, init welchen sic
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auf derselben gesetzlichen Veranlassung beruhen. Es werde daher der dritte Absatz des Hof-
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