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Z obecného zákonníka občanského 1811 o vlastnictví rozděleném. 457
Rechte und Verbindlichkeiten des Nutzungseigenthümers überhaupt.
§ 1139. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Nutzungseigenthümers [vlast-
níka uzitkü] stehen überhaupt mit den festgesetzten Verbindlichkeiten und Rechten
des Obereigenthümers im Verhältnisse [srovnávají se s výše vvmerenymi závazky).
Insbesondere 1. in Kücksicht der Veräusserung :
$ 1140. Der Nutzungseigenthümer bedarf zur Veräusserung die Kinwilligung des
Obercigenthümers nicht; doch muss er ihm den Nachfolger zur. Deurtheilung. ob der-
selbe dem Gute vorzustehen, und die daranf haftenden Lasten zu entrichten fáhig sei,
namhaft machen. Auf ein Vorkaufs- oder Kinstandsrecht |práva předkupního nebo
priva vkrocovati v trh] hat. der Obereigenthümer keinen Anspruch.
& 1141. Hat sich aber der Obereigenthümer diese Einwilligung und Rechte
ausdrücklich vorbehalten, so muss er sich binuen dreissig Tagen nach der ilm ge-
machten ordentlichen Anzeige erklären. Nach dieser Frist wird seine Einwilligung
für ertheilt gehalten. Ohne Ausübung des Vorkaufs- oder Einstandsrechtes kann er
die Einwilligung nur wegen offenbarer Gefahr der Substanz und der damit ver-
knüpften Rechte verweigern,
$ 1142. Die Abgabe, welche der Obereigenthümer zuweilen von einem neuen
Nutzungseigenthümer zu fordern hat, heisst, wenn die Veränderung bei Lebzeiten
[změna mezi Zivymi] geschieht, Lchenwaare (Laudemium) [plat lenní]; geschieht sie
aber von Todes wegen |pro smrt], Sterbelchen [odümrtne]. Beide werden auch Ver-
änderungsgebühren genannt [plat z promény]. Ob und wie diese Rechte gegründet scien,
entscheidet die Landesverfassung, die öffentlichen Bücher und Urkunden, oder ein
dreissigjähriger ruhiger Besitz [vykonäväni].
2. In Rücksicht eines Schatzes und der Verminderung der Substanz:
$ 1143. Dem Nutzungseigenthümer gebührt auch ein verhältnissmässiger Thei)
[přiměřená část] von einem gefundenen Schatze ($ 399). Kr ist sogar befugt, die
Substanz zu verringern, wenn er dem Obereigenthümer beweisen kann, dass die Be-
nutzung des Grundes sonst nicht Statt finde. (8 1129)
8. der Lasten:
§ 1144. Der Nutzungscigenthümer träst alle ordentliche und ausserordentliche,
dem Gut anklebende Lasten; er entrichtet die Steuern, Zehenten und andere beson-
ders vorgemerkten Abgaben. Für Lasten, die den Zins betreffen, haftet [práv jest]
der Obcreigenthümer.
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