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Z obecného zákonníka občanského 1811 o vlastnictví rozděleném. 457

Rechte und Verbindlichkeiten des Nutzungseigenthümers überhaupt.

§ 1139. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Nutzungseigenthümers [vlast- níka uzitkü] stehen überhaupt mit den festgesetzten Verbindlichkeiten und Rechten des Obereigenthümers im Verhältnisse [srovnávají se s výše vvmerenymi závazky).

Insbesondere 1. in Kücksicht der Veräusserung :

$ 1140. Der Nutzungseigenthümer bedarf zur Veräusserung die Kinwilligung des Obercigenthümers nicht; doch muss er ihm den Nachfolger zur. Deurtheilung. ob der- selbe dem Gute vorzustehen, und die daranf haftenden Lasten zu entrichten fáhig sei, namhaft machen. Auf ein Vorkaufs- oder Kinstandsrecht |práva předkupního nebo priva vkrocovati v trh] hat. der Obereigenthümer keinen Anspruch.

& 1141. Hat sich aber der Obereigenthümer diese Einwilligung und Rechte ausdrücklich vorbehalten, so muss er sich binuen dreissig Tagen nach der ilm ge- machten ordentlichen Anzeige erklären. Nach dieser Frist wird seine Einwilligung für ertheilt gehalten. Ohne Ausübung des Vorkaufs- oder Einstandsrechtes kann er die Einwilligung nur wegen offenbarer Gefahr der Substanz und der damit ver- knüpften Rechte verweigern,

$ 1142. Die Abgabe, welche der Obereigenthümer zuweilen von einem neuen Nutzungseigenthümer zu fordern hat, heisst, wenn die Veränderung bei Lebzeiten [změna mezi Zivymi] geschieht, Lchenwaare (Laudemium) [plat lenní]; geschieht sie aber von Todes wegen |pro smrt], Sterbelchen [odümrtne]. Beide werden auch Ver- änderungsgebühren genannt [plat z promény]. Ob und wie diese Rechte gegründet scien, entscheidet die Landesverfassung, die öffentlichen Bücher und Urkunden, oder ein dreissigjähriger ruhiger Besitz [vykonäväni].

2. In Rücksicht eines Schatzes und der Verminderung der Substanz:

$ 1143. Dem Nutzungseigenthümer gebührt auch ein verhältnissmässiger Thei) [přiměřená část] von einem gefundenen Schatze ($ 399). Kr ist sogar befugt, die Substanz zu verringern, wenn er dem Obereigenthümer beweisen kann, dass die Be- nutzung des Grundes sonst nicht Statt finde. (8 1129)

8. der Lasten:

§ 1144. Der Nutzungscigenthümer träst alle ordentliche und ausserordentliche, dem Gut anklebende Lasten; er entrichtet die Steuern, Zehenten und andere beson- ders vorgemerkten Abgaben. Für Lasten, die den Zins betreffen, haftet [práv jest] der Obcreigenthümer.



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