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Z obecného zákonníka občanského 1811 o vlastnictví rozděleném. 457

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Rechte und Verbindlichkeiten des Nutzungseigenthümers überhaupt.

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§ 1139. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Nutzungseigenthümers [vlast-
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níka uzitkü] stehen überhaupt mit den festgesetzten Verbindlichkeiten und Rechten
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des Obereigenthümers im Verhältnisse [srovnávají se s výše vvmerenymi závazky).

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Insbesondere 1. in Kücksicht der Veräusserung :

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$ 1140. Der Nutzungseigenthümer bedarf zur Veräusserung die Kinwilligung des
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Obercigenthümers nicht; doch muss er ihm den Nachfolger zur. Deurtheilung. ob der-
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selbe dem Gute vorzustehen, und die daranf haftenden Lasten zu entrichten fáhig sei,
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namhaft machen. Auf ein Vorkaufs- oder Kinstandsrecht |práva předkupního nebo
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priva vkrocovati v trh] hat. der Obereigenthümer keinen Anspruch.

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& 1141. Hat sich aber der Obereigenthümer diese Einwilligung und Rechte
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ausdrücklich vorbehalten, so muss er sich binuen dreissig Tagen nach der ilm ge-
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machten ordentlichen Anzeige erklären. Nach dieser Frist wird seine Einwilligung
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für ertheilt gehalten. Ohne Ausübung des Vorkaufs- oder Einstandsrechtes kann er
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die Einwilligung nur wegen offenbarer Gefahr der Substanz und der damit ver-
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knüpften Rechte verweigern,

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$ 1142. Die Abgabe, welche der Obereigenthümer zuweilen von einem neuen
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Nutzungseigenthümer zu fordern hat, heisst, wenn die Veränderung bei Lebzeiten
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[změna mezi Zivymi] geschieht, Lchenwaare (Laudemium) [plat lenní]; geschieht sie
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aber von Todes wegen |pro smrt], Sterbelchen [odümrtne]. Beide werden auch Ver-
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änderungsgebühren genannt [plat z promény]. Ob und wie diese Rechte gegründet scien,
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entscheidet die Landesverfassung, die öffentlichen Bücher und Urkunden, oder ein
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dreissigjähriger ruhiger Besitz [vykonäväni].

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2. In Rücksicht eines Schatzes und der Verminderung der Substanz:

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$ 1143. Dem Nutzungseigenthümer gebührt auch ein verhältnissmässiger Thei)
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[přiměřená část] von einem gefundenen Schatze ($ 399). Kr ist sogar befugt, die
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Substanz zu verringern, wenn er dem Obereigenthümer beweisen kann, dass die Be-
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nutzung des Grundes sonst nicht Statt finde. (8 1129)

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8. der Lasten:

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§ 1144. Der Nutzungscigenthümer träst alle ordentliche und ausserordentliche,
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dem Gut anklebende Lasten; er entrichtet die Steuern, Zehenten und andere beson-
[33]
ders vorgemerkten Abgaben. Für Lasten, die den Zins betreffen, haftet [práv jest]
[34]
der Obcreigenthümer.


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