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422 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

2. die Verhandlung und Veriusserung dieser Papiere nicht der Willkuhr der Obrigkeiten, noch minder aber der Unterthanen allein überlassen, sondern allemal die Nothwendigkeit der. Verhandlung sammt dem angetragenen Rabat vorerst dem Kreisamte angezeigt, und die Bewilligung «desselben eingeholt werden soll; welches bei erkannter Nothwendigkeit, und wenn der Rabat den von der Landesstelle allge- mein bekannt gemachten Kurs nicht ibersteigt, den Konsens zu erthcilen, widrigens hingegen die k. Gubernial-Dewilligung hiezu anzusuchen hat. Dass

8. die Wirthschaftsàmter den für die verkauften unterthänigen Darlehens- oder Lieferungspamatken bedungenen Geldbetrag empfangen und gleichfalls verrechnen. Dass

4. die stindischen Kreditskassen keine Cession, dic nicht vom Wirthschafts- amte koramisirt und mit der kreisámtlichen Bewilligung zum Verkaufe versehen ist, annehmen, und gegen eine solche illegale Cession auch dic Umsclhreibung nicht bewilligen sollen. Dass

5. jede Verüusserung dieser Papiere, oder auch die blosse Cession an die- jenigen, welche allenfalls statt der Unterthanen die Lieferung geleistet haben, nur durch das obrigkeitliche Wirthschaftsamt vollzogen, die dazu eingeholte kreisümtliche Bewilligung und das Übereinkommeu der an der Pamatka theilnehmenden Unter- thanen der Rechnung bei[ge]legt, und nur gegen diese Urkunden die Abschreibung in der Kontributionskasserechnung gestattet werden soll. Dass endlich

6. gleichwie zu den Verüusserungen der unterthánigen Papiere die kreisüm- tliche Bewilligung unumgänglich erforderlich ist, eine ohne diese Bewilligung und ohne Intervenirung und Koramisirung des Wirthschaftsamts bewirkte Veriusserung ungiltig sei.

Kropáéek, Gesetze K. Franz, XIII. str. 409 ¢. 3988.

901. 1799, 29. srpna: Vesničtí rychtáři nemají býti zároveň poručníky sirotků.

Hofdekret vom 29. August, kundgemacht durch Gubernialverordnung in Böhmen vom 18. September 1799. Es ist hervorgekommen, dass mit Übergehung der nächsten Anver- wandten der Pupillen, als gesetzlicher Vormünder, die Dorfrichter zu Vormiindern bestellt, und somit ihre zweierlei Pflichten der Gefahr der Kollision ausgesetzt werden. Da nun dieser Unfug dem bürgerlichen Gesetzbuche entgegen lauft, und nach einer hóchsten Entschliessung Sr k. k. Majestát vom 29. August l. J. bei Gelegenheit der Bezirksbereisung diesem nach- geforschet, und solcher überhaupt abgeschafft werden solle: so wird Amtsvorstehern die Ab- stellung dieses gesetzwidrigen Benehmens nachdrucksamst mit dem Deisatze eiugebuuden, dass die k. k. Kreiskommissáre bei ihren Bezirksbereisungen auf diesen Gegenstand die nithige Aufmerksamkeit zu verwenden, und den wahrzunehnienden Unfug sosleich abzustellen, an- gewiesen würden.

Kropátek, Gesetze K. Franz, XIII. str. 430 6. 1008.


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