422 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
2. die Verhandlung und Veriusserung dieser Papiere nicht der Willkuhr der
Obrigkeiten, noch minder aber der Unterthanen allein überlassen, sondern allemal
die Nothwendigkeit der. Verhandlung sammt dem angetragenen Rabat vorerst dem
Kreisamte angezeigt, und die Bewilligung «desselben eingeholt werden soll; welches
bei erkannter Nothwendigkeit, und wenn der Rabat den von der Landesstelle allge-
mein bekannt gemachten Kurs nicht ibersteigt, den Konsens zu erthcilen, widrigens
hingegen die k. Gubernial-Dewilligung hiezu anzusuchen hat. Dass
8. die Wirthschaftsàmter den für die verkauften unterthänigen Darlehens- oder
Lieferungspamatken bedungenen Geldbetrag empfangen und gleichfalls verrechnen. Dass
4. die stindischen Kreditskassen keine Cession, dic nicht vom Wirthschafts-
amte koramisirt und mit der kreisámtlichen Bewilligung zum Verkaufe versehen
ist, annehmen, und gegen eine solche illegale Cession auch dic Umsclhreibung nicht
bewilligen sollen. Dass
5. jede Verüusserung dieser Papiere, oder auch die blosse Cession an die-
jenigen, welche allenfalls statt der Unterthanen die Lieferung geleistet haben, nur
durch das obrigkeitliche Wirthschaftsamt vollzogen, die dazu eingeholte kreisümtliche
Bewilligung und das Übereinkommeu der an der Pamatka theilnehmenden Unter-
thanen der Rechnung bei[ge]legt, und nur gegen diese Urkunden die Abschreibung
in der Kontributionskasserechnung gestattet werden soll. Dass endlich
6. gleichwie zu den Verüusserungen der unterthánigen Papiere die kreisüm-
tliche Bewilligung unumgänglich erforderlich ist, eine ohne diese Bewilligung und
ohne Intervenirung und Koramisirung des Wirthschaftsamts bewirkte Veriusserung
ungiltig sei.
Kropáéek, Gesetze K. Franz, XIII. str. 409 ¢. 3988.
901.
1799, 29. srpna: Vesničtí rychtáři nemají býti zároveň poručníky sirotků.
Hofdekret vom 29. August, kundgemacht durch Gubernialverordnung in Böhmen vom
18. September 1799. — Es ist hervorgekommen, dass mit Übergehung der nächsten Anver-
wandten der Pupillen, als gesetzlicher Vormünder, die Dorfrichter zu Vormiindern bestellt,
und somit ihre zweierlei Pflichten der Gefahr der Kollision ausgesetzt werden. Da nun dieser
Unfug dem bürgerlichen Gesetzbuche entgegen lauft, und nach einer hóchsten Entschliessung
Sr k. k. Majestát vom 29. August l. J. bei Gelegenheit der Bezirksbereisung diesem nach-
geforschet, und solcher überhaupt abgeschafft werden solle: so wird Amtsvorstehern die Ab-
stellung dieses gesetzwidrigen Benehmens nachdrucksamst mit dem Deisatze eiugebuuden, dass
die k. k. Kreiskommissáre bei ihren Bezirksbereisungen auf diesen Gegenstand die nithige
Aufmerksamkeit zu verwenden, und den wahrzunehnienden Unfug sosleich abzustellen, an-
gewiesen würden.
Kropátek, Gesetze K. Franz, XIII. str. 430 6. 1008.