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422 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

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2. die Verhandlung und Veriusserung dieser Papiere nicht der Willkuhr der
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Obrigkeiten, noch minder aber der Unterthanen allein überlassen, sondern allemal
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die Nothwendigkeit der. Verhandlung sammt dem angetragenen Rabat vorerst dem
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Kreisamte angezeigt, und die Bewilligung «desselben eingeholt werden soll; welches
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bei erkannter Nothwendigkeit, und wenn der Rabat den von der Landesstelle allge-
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mein bekannt gemachten Kurs nicht ibersteigt, den Konsens zu erthcilen, widrigens
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hingegen die k. Gubernial-Dewilligung hiezu anzusuchen hat. Dass

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8. die Wirthschaftsàmter den für die verkauften unterthänigen Darlehens- oder
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Lieferungspamatken bedungenen Geldbetrag empfangen und gleichfalls verrechnen. Dass

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4. die stindischen Kreditskassen keine Cession, dic nicht vom Wirthschafts-
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amte koramisirt und mit der kreisámtlichen Bewilligung zum Verkaufe versehen
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ist, annehmen, und gegen eine solche illegale Cession auch dic Umsclhreibung nicht
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bewilligen sollen. Dass

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5. jede Verüusserung dieser Papiere, oder auch die blosse Cession an die-
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jenigen, welche allenfalls statt der Unterthanen die Lieferung geleistet haben, nur
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durch das obrigkeitliche Wirthschaftsamt vollzogen, die dazu eingeholte kreisümtliche
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Bewilligung und das Übereinkommeu der an der Pamatka theilnehmenden Unter-
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thanen der Rechnung bei[ge]legt, und nur gegen diese Urkunden die Abschreibung
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in der Kontributionskasserechnung gestattet werden soll. Dass endlich

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6. gleichwie zu den Verüusserungen der unterthánigen Papiere die kreisüm-
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tliche Bewilligung unumgänglich erforderlich ist, eine ohne diese Bewilligung und
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ohne Intervenirung und Koramisirung des Wirthschaftsamts bewirkte Veriusserung
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ungiltig sei.

[25]
Kropáéek, Gesetze K. Franz, XIII. str. 409 ¢. 3988.

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901.
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1799, 29. srpna: Vesničtí rychtáři nemají býti zároveň poručníky sirotků.

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Hofdekret vom 29. August, kundgemacht durch Gubernialverordnung in Böhmen vom
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18. September 1799. Es ist hervorgekommen, dass mit Übergehung der nächsten Anver-
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wandten der Pupillen, als gesetzlicher Vormünder, die Dorfrichter zu Vormiindern bestellt,
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und somit ihre zweierlei Pflichten der Gefahr der Kollision ausgesetzt werden. Da nun dieser
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Unfug dem bürgerlichen Gesetzbuche entgegen lauft, und nach einer hóchsten Entschliessung
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Sr k. k. Majestát vom 29. August l. J. bei Gelegenheit der Bezirksbereisung diesem nach-
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geforschet, und solcher überhaupt abgeschafft werden solle: so wird Amtsvorstehern die Ab-
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stellung dieses gesetzwidrigen Benehmens nachdrucksamst mit dem Deisatze eiugebuuden, dass
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die k. k. Kreiskommissáre bei ihren Bezirksbereisungen auf diesen Gegenstand die nithige
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Aufmerksamkeit zu verwenden, und den wahrzunehnienden Unfug sosleich abzustellen, an-
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gewiesen würden.

[39]
Kropátek, Gesetze K. Franz, XIII. str. 430 6. 1008.


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