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Z roku 1799, 27. čna—17. srp. 421
versieht man sich auch von den Amtsvorstehern, dass diese sich deren Befolgung
bei jeder thunlichen Gelegenheit werden angelezen sein lassen, indem die Vorschrift
nur erst durch die Ausführung derselben ihren Werth erhält.
Kropácek, Gesetze X. I'ranz, XII. str. 306 č. 3931.
899.
1799, 1. července: Nařizuje se opatrnost při zdechlinach.
Gubernialverordnung in Böhmen vom 1. Juli 1799.
V dlouhém úvodě se vypravuje, že kdesi zemřel vzteklinou domkář, jenž se zabýval stahováním
zdechlin, a posledně svlékl vzteklou kočku.
Diese[s] schreckliche Ereiguiss bewog anzuordueu, dass keine Winkelwasenmeister zu
dulden, und den Unterthanen einzuschürfen sei, unter schárfester Ahndung ihr gefallenes
Vieh keinem anderen, als dem auf der Herrschaft wirklich angestellten Wasenmeister zur
Vertilgung zu übergeben, und ihm ohne Verlhehlungen die wahren Krankheiten des Viehes
gewissenhaft anzuzeigen. Dem Wasenneister aber sei schürfesteus einzubinden und selbst
hierauf genau zu invigiliren, dass selbe von keinem, von einem wüthigen Hunde oder anderen
Thieren gebissenen Vieh die Haut abziehen, sondern solches, wie es schon mehrmalen ver-
ordnet ist, sogleich mitsamt der Haut tief in die Erde begraben sollen.
Kropácek, Gesetze K. Franz, XlII str. 312 €. 3935.
900.
1799, 17. srpna: Kterak mají býti opatrovány poddanské památky (potvrzenky)
na odvedené válečné půjčky a dodávky naturálií, a kterak se mohou zpeněžovati.
Hofdekret vom 17. August, kundgemacht von dem mährisch-schlesischen Landes-
gubernium den 27. August 1799.
Da aus dem Bande und Verhältnisse, das zwischen Obrigkeit und Unterthan
besteht, für crstere die Pflicht entspringt, für das beste ihrer Unterthanen zu sorgen,
und da diese jeder Obrigkeit obliegende Sorgfalt unstreitig auch die Verbindlichkeit
in sich einschliesst, darüber zu wachen, dass dic Unterthanen bei Veráusserung
ihrer Kriegsdarlehens- und Lieferungs-Pamatken nicht bevortheilt und auf eine un-
erlaubte und unbillige Art verkürzet werden; zumal dergleichen Pamatken dadurcli,
dass sie auf die sämmtliche Unterthanen einer Herrschaft oder eines (Guts über
geleistete ausserordentliche Kriegsprästationen, somit allgemeine Lasten ausgestellet
werden, die Kigenschaft eines Steuer- uud Gemeinvermógens annehmen: so haben Se
Majestät zu'entschliessen befunden, dass
1. alle für die Kontribuenten ausgestellten Pamatken in die Kontributions-
kasse eingelegt, in der Kontributionsrechnung ordentlich aufgeführt und verrechnet
werden sollen. Dass