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Z roku 1799, 27. čna—17. srp. 421

versieht man sich auch von den Amtsvorstehern, dass diese sich deren Befolgung bei jeder thunlichen Gelegenheit werden angelezen sein lassen, indem die Vorschrift nur erst durch die Ausführung derselben ihren Werth erhält.

Kropácek, Gesetze X. I'ranz, XII. str. 306 č. 3931.

899. 1799, 1. července: Nařizuje se opatrnost při zdechlinach.

Gubernialverordnung in Böhmen vom 1. Juli 1799.

V dlouhém úvodě se vypravuje, že kdesi zemřel vzteklinou domkář, jenž se zabýval stahováním zdechlin, a posledně svlékl vzteklou kočku.

Diese[s] schreckliche Ereiguiss bewog anzuordueu, dass keine Winkelwasenmeister zu dulden, und den Unterthanen einzuschürfen sei, unter schárfester Ahndung ihr gefallenes Vieh keinem anderen, als dem auf der Herrschaft wirklich angestellten Wasenmeister zur Vertilgung zu übergeben, und ihm ohne Verlhehlungen die wahren Krankheiten des Viehes gewissenhaft anzuzeigen. Dem Wasenneister aber sei schürfesteus einzubinden und selbst hierauf genau zu invigiliren, dass selbe von keinem, von einem wüthigen Hunde oder anderen Thieren gebissenen Vieh die Haut abziehen, sondern solches, wie es schon mehrmalen ver- ordnet ist, sogleich mitsamt der Haut tief in die Erde begraben sollen.

Kropácek, Gesetze K. Franz, XlII str. 312 . 3935.

900. 1799, 17. srpna: Kterak mají býti opatrovány poddanské památky (potvrzenky) na odvedené válečné půjčky a dodávky naturálií, a kterak se mohou zpeněžovati.

Hofdekret vom 17. August, kundgemacht von dem mährisch-schlesischen Landes- gubernium den 27. August 1799.

Da aus dem Bande und Verhältnisse, das zwischen Obrigkeit und Unterthan besteht, für crstere die Pflicht entspringt, für das beste ihrer Unterthanen zu sorgen, und da diese jeder Obrigkeit obliegende Sorgfalt unstreitig auch die Verbindlichkeit in sich einschliesst, darüber zu wachen, dass dic Unterthanen bei Veráusserung ihrer Kriegsdarlehens- und Lieferungs-Pamatken nicht bevortheilt und auf eine un- erlaubte und unbillige Art verkürzet werden; zumal dergleichen Pamatken dadurcli, dass sie auf die sämmtliche Unterthanen einer Herrschaft oder eines (Guts über geleistete ausserordentliche Kriegsprästationen, somit allgemeine Lasten ausgestellet werden, die Kigenschaft eines Steuer- uud Gemeinvermógens annehmen: so haben Se Majestät zu'entschliessen befunden, dass

1. alle für die Kontribuenten ausgestellten Pamatken in die Kontributions- kasse eingelegt, in der Kontributionsrechnung ordentlich aufgeführt und verrechnet werden sollen. Dass



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