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[1]
Z roku 1799, 27. čna—17. srp. 421

[2]
versieht man sich auch von den Amtsvorstehern, dass diese sich deren Befolgung
[3]
bei jeder thunlichen Gelegenheit werden angelezen sein lassen, indem die Vorschrift
[4]
nur erst durch die Ausführung derselben ihren Werth erhält.

[5]
Kropácek, Gesetze X. I'ranz, XII. str. 306 č. 3931.

[6]
899.
[7]
1799, 1. července: Nařizuje se opatrnost při zdechlinach.

[8]
Gubernialverordnung in Böhmen vom 1. Juli 1799.

[9]
V dlouhém úvodě se vypravuje, že kdesi zemřel vzteklinou domkář, jenž se zabýval stahováním
[10]
zdechlin, a posledně svlékl vzteklou kočku.

[11]
Diese[s] schreckliche Ereiguiss bewog anzuordueu, dass keine Winkelwasenmeister zu
[12]
dulden, und den Unterthanen einzuschürfen sei, unter schárfester Ahndung ihr gefallenes
[13]
Vieh keinem anderen, als dem auf der Herrschaft wirklich angestellten Wasenmeister zur
[14]
Vertilgung zu übergeben, und ihm ohne Verlhehlungen die wahren Krankheiten des Viehes
[15]
gewissenhaft anzuzeigen. Dem Wasenneister aber sei schürfesteus einzubinden und selbst
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hierauf genau zu invigiliren, dass selbe von keinem, von einem wüthigen Hunde oder anderen
[17]
Thieren gebissenen Vieh die Haut abziehen, sondern solches, wie es schon mehrmalen ver-
[18]
ordnet ist, sogleich mitsamt der Haut tief in die Erde begraben sollen.

[19]
Kropácek, Gesetze K. Franz, XlII str. 312 . 3935.

[20]
900.
[21]
1799, 17. srpna: Kterak mají býti opatrovány poddanské památky (potvrzenky)
[22]
na odvedené válečné půjčky a dodávky naturálií, a kterak se mohou zpeněžovati.

[23]
Hofdekret vom 17. August, kundgemacht von dem mährisch-schlesischen Landes-
[24]
gubernium den 27. August 1799.

[25]
Da aus dem Bande und Verhältnisse, das zwischen Obrigkeit und Unterthan
[26]
besteht, für crstere die Pflicht entspringt, für das beste ihrer Unterthanen zu sorgen,
[27]
und da diese jeder Obrigkeit obliegende Sorgfalt unstreitig auch die Verbindlichkeit
[28]
in sich einschliesst, darüber zu wachen, dass dic Unterthanen bei Veráusserung
[29]
ihrer Kriegsdarlehens- und Lieferungs-Pamatken nicht bevortheilt und auf eine un-
[30]
erlaubte und unbillige Art verkürzet werden; zumal dergleichen Pamatken dadurcli,
[31]
dass sie auf die sämmtliche Unterthanen einer Herrschaft oder eines (Guts über
[32]
geleistete ausserordentliche Kriegsprästationen, somit allgemeine Lasten ausgestellet
[33]
werden, die Kigenschaft eines Steuer- uud Gemeinvermógens annehmen: so haben Se
[34]
Majestät zu'entschliessen befunden, dass

[35]
1. alle für die Kontribuenten ausgestellten Pamatken in die Kontributions-
[36]
kasse eingelegt, in der Kontributionsrechnung ordentlich aufgeführt und verrechnet
[37]
werden sollen. Dass


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