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Z roku 1795, 29. led.—IR. br. 313
holden au den Gruudlerren, als privilegirt in' die erste Klasse gesetzt werden ; vermog § 33
aber erklärt wird, dass die in die erste Klasse gesetzten Gläubiger, jedoch mit Ausnahme der
grundherrlichen Forderungen, aus dem it einem besonderen Pfandrecht behafteten Gute nur
nach abgefertigten Pfandgplüubigern die Zahlung erhalten können, und wenn die Konkursmasse
zu ihrer gáuzlichen Befriedigung nicht zureichte, sie, ohne einem Vorzug statt zu geben, unter
dieselben naeh Verhültniss des Betrags ilrer Forderungen zu vertheilen wäre: so werden
simmtliche Kreisimter vorliufig mit dem Beisatz davou verstiudiyet, dass es ihnen obliegen
wird, die Forderungen der Grundholden an ihren Grundherren bei Zeiten zu entdecken,
und denselben zur nóthigen Versicherung und Bewirkung des l’fandrechts auf Effekten oder
Realitäten des Schuldners die dienliche Assistenz ex officio zu leisten. Welches zur Wissen-
schaft und der angeordneten Befolgung eröffnet wird.
Kropáček, Gesetze K. l'ranz, V. str. 417 č. 1889.
811.
1795, 18. března: Protokol krajské komise držané v Pečkách k vyšetření, proč
Onomyslsté, Nepomerict a Kralictiź zpěčují se platit wloZenow jim reluict za
robotu, žádají býti v tom postavení na roveň s Bohouňovickými na Černo-
kostelecku.
Protocollum commissionis, welches auf die Beschwerde einiger Herrschaft Petschkauer
Gebirgsgemeinden wegen Prägravirung in der Robotreluizion aufgenommen worden den 18. März
1795 in Anwesenheit des Kreisprotukollisten Jos. Didek als k. kreisamtlicheu Untersuchungs-
kommissärs, des Petschkauer Direktors Thomas Anton Reyschek, dann der Richtern uud
Geschwornen.
Vorlaufix wuvdev dieselben befraget: welche (remeinden eigentlich diese Beschwerde
führen, und ob solche von den gesammten Insassen derselben mit Wissen und Willen eingereicht
werden seie ? .
— Die beschwerdführende Gemeinden sind Nepomnierzitz, Wonomischel und Kralitz,
und solche Beschwerden sind mit Wissen und Willen gesamter Insassen bei cinem k. Kreis-
amte eingereicht worden.
Nun wurde zur Untersuchung dieser Beschwerden mit Zuhandnehmung der von höchsten
Orten vorgeschriebenen Direktivregelu geschritten, sofort die Frage gestellt:
A) Wass für Urbarialschuldigkeiten den Besitzungen des einzelnen Unterthans oder
ganzen Gemeinden, um welcle es sich handelt, seit dem Robotpatente vom Jahre 1775 und
nach dem Besitzstande des 1789. Jahres oblagen?
— Hierauf Direktor: Zur Erläuterung dieser Frage wird für die betreffenden drei Ge-
meinden der Auszug sub Lit. A. beigelegt.
B) Wie die Besitzungen der Unterthanen nach dem Steuerregulierungstusse von Jahre
1789 in Rücksicht auf den Flächeninhalt und adjustierten Gruuderträgniss beschaffen sind?
— Diese bezeuget gleichfalls Beilage Lit. B. [srv. Arch. C. XXV. 237 &. 704]
C) Nach welchem Mausstube die Obrigkeit den für die vorige Naturalrobot zu leistenden
Reluizionsbetrag berechnet habe, und wie die gewóhnliche Zug- und Haudarbeitslóhne in der
Gegend sich verhalten?