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[1]
Z roku 1795, 29. led.—IR. br. 313

[2]
holden au den Gruudlerren, als privilegirt in' die erste Klasse gesetzt werden ; vermog § 33
[3]
aber erklärt wird, dass die in die erste Klasse gesetzten Gläubiger, jedoch mit Ausnahme der
[4]
grundherrlichen Forderungen, aus dem it einem besonderen Pfandrecht behafteten Gute nur
[5]
nach abgefertigten Pfandgplüubigern die Zahlung erhalten können, und wenn die Konkursmasse
[6]
zu ihrer gáuzlichen Befriedigung nicht zureichte, sie, ohne einem Vorzug statt zu geben, unter
[7]
dieselben naeh Verhültniss des Betrags ilrer Forderungen zu vertheilen wäre: so werden
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simmtliche Kreisimter vorliufig mit dem Beisatz davou verstiudiyet, dass es ihnen obliegen
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wird, die Forderungen der Grundholden an ihren Grundherren bei Zeiten zu entdecken,
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und denselben zur nóthigen Versicherung und Bewirkung des l’fandrechts auf Effekten oder
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Realitäten des Schuldners die dienliche Assistenz ex officio zu leisten. Welches zur Wissen-
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schaft und der angeordneten Befolgung eröffnet wird.
[13]
Kropáček, Gesetze K. l'ranz, V. str. 417 č. 1889.

[14]
811.

[15]
1795, 18. března: Protokol krajské komise držané v Pečkách k vyšetření, proč
[16]
Onomyslsté, Nepomerict a Kralictiź zpěčují se platit wloZenow jim reluict za
[17]
robotu, žádají býti v tom postavení na roveň s Bohouňovickými na Černo-
[18]
kostelecku.

[19]
Protocollum commissionis, welches auf die Beschwerde einiger Herrschaft Petschkauer
[20]
Gebirgsgemeinden wegen Prägravirung in der Robotreluizion aufgenommen worden den 18. März
[21]
1795 in Anwesenheit des Kreisprotukollisten Jos. Didek als k. kreisamtlicheu Untersuchungs-
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kommissärs, des Petschkauer Direktors Thomas Anton Reyschek, dann der Richtern uud
[23]
Geschwornen.

[24]
Vorlaufix wuvdev dieselben befraget: welche (remeinden eigentlich diese Beschwerde
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führen, und ob solche von den gesammten Insassen derselben mit Wissen und Willen eingereicht
[26]
werden seie ? .

[27]
Die beschwerdführende Gemeinden sind Nepomnierzitz, Wonomischel und Kralitz,
[28]
und solche Beschwerden sind mit Wissen und Willen gesamter Insassen bei cinem k. Kreis-
[29]
amte eingereicht worden.

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Nun wurde zur Untersuchung dieser Beschwerden mit Zuhandnehmung der von höchsten
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Orten vorgeschriebenen Direktivregelu geschritten, sofort die Frage gestellt:

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A) Wass für Urbarialschuldigkeiten den Besitzungen des einzelnen Unterthans oder
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ganzen Gemeinden, um welcle es sich handelt, seit dem Robotpatente vom Jahre 1775 und
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nach dem Besitzstande des 1789. Jahres oblagen?

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Hierauf Direktor: Zur Erläuterung dieser Frage wird für die betreffenden drei Ge-
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meinden der Auszug sub Lit. A. beigelegt.

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B) Wie die Besitzungen der Unterthanen nach dem Steuerregulierungstusse von Jahre
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1789 in Rücksicht auf den Flächeninhalt und adjustierten Gruuderträgniss beschaffen sind?

[39]
Diese bezeuget gleichfalls Beilage Lit. B. [srv. Arch. C. XXV. 237 &. 704]

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C) Nach welchem Mausstube die Obrigkeit den für die vorige Naturalrobot zu leistenden
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Reluizionsbetrag berechnet habe, und wie die gewóhnliche Zug- und Haudarbeitslóhne in der
[42]
Gegend sich verhalten?


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