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Z roku 1795, 29. led.—IR. br. 313

holden au den Gruudlerren, als privilegirt in' die erste Klasse gesetzt werden ; vermog § 33 aber erklärt wird, dass die in die erste Klasse gesetzten Gläubiger, jedoch mit Ausnahme der grundherrlichen Forderungen, aus dem it einem besonderen Pfandrecht behafteten Gute nur nach abgefertigten Pfandgplüubigern die Zahlung erhalten können, und wenn die Konkursmasse zu ihrer gáuzlichen Befriedigung nicht zureichte, sie, ohne einem Vorzug statt zu geben, unter dieselben naeh Verhültniss des Betrags ilrer Forderungen zu vertheilen wäre: so werden simmtliche Kreisimter vorliufig mit dem Beisatz davou verstiudiyet, dass es ihnen obliegen wird, die Forderungen der Grundholden an ihren Grundherren bei Zeiten zu entdecken, und denselben zur nóthigen Versicherung und Bewirkung des l’fandrechts auf Effekten oder Realitäten des Schuldners die dienliche Assistenz ex officio zu leisten. Welches zur Wissen- schaft und der angeordneten Befolgung eröffnet wird. Kropáček, Gesetze K. l'ranz, V. str. 417 č. 1889.

811.

1795, 18. března: Protokol krajské komise držané v Pečkách k vyšetření, proč Onomyslsté, Nepomerict a Kralictiź zpěčují se platit wloZenow jim reluict za robotu, žádají býti v tom postavení na roveň s Bohouňovickými na Černo- kostelecku.

Protocollum commissionis, welches auf die Beschwerde einiger Herrschaft Petschkauer Gebirgsgemeinden wegen Prägravirung in der Robotreluizion aufgenommen worden den 18. März 1795 in Anwesenheit des Kreisprotukollisten Jos. Didek als k. kreisamtlicheu Untersuchungs- kommissärs, des Petschkauer Direktors Thomas Anton Reyschek, dann der Richtern uud Geschwornen.

Vorlaufix wuvdev dieselben befraget: welche (remeinden eigentlich diese Beschwerde führen, und ob solche von den gesammten Insassen derselben mit Wissen und Willen eingereicht werden seie ? .

Die beschwerdführende Gemeinden sind Nepomnierzitz, Wonomischel und Kralitz, und solche Beschwerden sind mit Wissen und Willen gesamter Insassen bei cinem k. Kreis- amte eingereicht worden.

Nun wurde zur Untersuchung dieser Beschwerden mit Zuhandnehmung der von höchsten Orten vorgeschriebenen Direktivregelu geschritten, sofort die Frage gestellt:

A) Wass für Urbarialschuldigkeiten den Besitzungen des einzelnen Unterthans oder ganzen Gemeinden, um welcle es sich handelt, seit dem Robotpatente vom Jahre 1775 und nach dem Besitzstande des 1789. Jahres oblagen?

Hierauf Direktor: Zur Erläuterung dieser Frage wird für die betreffenden drei Ge- meinden der Auszug sub Lit. A. beigelegt.

B) Wie die Besitzungen der Unterthanen nach dem Steuerregulierungstusse von Jahre 1789 in Rücksicht auf den Flächeninhalt und adjustierten Gruuderträgniss beschaffen sind?

Diese bezeuget gleichfalls Beilage Lit. B. [srv. Arch. C. XXV. 237 &. 704]

C) Nach welchem Mausstube die Obrigkeit den für die vorige Naturalrobot zu leistenden Reluizionsbetrag berechnet habe, und wie die gewóhnliche Zug- und Haudarbeitslóhne in der Gegend sich verhalten?



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