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Z roku 1791, 7. a 18. list. 329

für den Fiskus oder den Unterthansadvokaten vorgemerkten Taxen und Stempel- gebühren in Nachsicht gesetzt:

0) wenn der Gegentheil des Fiskus oder des Unterthansadvokaten in den Ersatz der Gerichtskosten, worunter auch die laxen und Stempelgebühren einbe- griffen sind, verurtheilet wird: dann hat der Fiskus oder der Unterthansadvokat simmtliche Gerichtstaxen und Stempelgebiihreńn nach dem vorschriftmàssig anzu- legenden Verzeichnisse von der Gegenparthei cinzubringen ;

c) wenn der Fiskus oder der Unterthansadvokat in den Krsaz der gegen- theiligen Gerichtskosten verurtheilet wird. In diesem Fall bleibt der Fiskus oder der Unterthansadvokat von den für seine Schriften, Expedizionen oc aufgelaufenen Taxen und Stempelgebühren zwar für seine Person befreit, hingegen müssen diese Gebühren, wenn er das Aerarium vertreten hat, von dem Aerarium, hat er aber die Unterthanen vertreten, von diesen entrichtet werden.

Was die Fälle betrifft, wo das Fiskalamt den Fund der aufgehobenen Kloster, Stiftungen oder Bruderschaften vertritt, hierüber gibt diejenige Bestimmung den Ausschlag, welche den gesammten Behörden unter dem 30. Juni des J. 1785 bereits zugesandt worden ist.

Kropáček, Gesetze Leopolds, IV. str. 531 č. 904.

779. 1791, 18. listopadu: K čemu krajští úřadové mají přihlížeti, když vyšetřují žádosti poddaných za relutct roboty nebo stížnosti. jejich na reluici.

Gubernialverordnung in Böhmen den 18. November 1791.

Es häufen sich die Gesuche von Unterthanen, welche theils um die Bewil- ligung, die Urbarialschuldigkeiten mit Geld reluiren zu därfen, theils um Vermin- derung der ihnen von ihren Obrigkeiten bereits eingestandenen Reluition bitten.

Um die Belehrung zu vermeiden, welche bei jedem einzelnen Valle ůber die diessfalls vorzunehmenden Untersuchungen crtheilt werden müssen, damit in diesem Geschäfte gleichformig und zweckmässig zu Werk gegangen werde, hat das k. Kreisamt bei einzelnen Untersuchungen folgende Direktiv-Regeln in Rücksicht zu nehmen :

Unbeschadet des Eigenthum-Rechts, welches jede Obrigkeit auf die Frohnen ihrer Unterthanen haben mag, bestehet der Wunsch Sr Majestat, die Reluition der Naturalrobotdienste, so viel es, ohne dem obrigkeitlichen Eigenthum zu nahe zu treten, sich thun lásst, zu verbreiten; an sich ist auch unter gewóhnlichen Um- stánden diese Art der Schuldigkeitsleistung für beide Theile gleich vortheilhaft. Hieraus folgt, dass so wie die Staatsverwaltung die Obrigkeiten gegen unbillige Zudringlichkeiten der Unterthanen schützen würde, welehe, um sich blos von der

Archiv Cesky XXV. 42


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