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Z roku 1791, 7. a 18. list. 329

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für den Fiskus oder den Unterthansadvokaten vorgemerkten Taxen und Stempel-
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gebühren in Nachsicht gesetzt:

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0) wenn der Gegentheil des Fiskus oder des Unterthansadvokaten in den
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Ersatz der Gerichtskosten, worunter auch die laxen und Stempelgebühren einbe-
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griffen sind, verurtheilet wird: dann hat der Fiskus oder der Unterthansadvokat
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simmtliche Gerichtstaxen und Stempelgebiihreńn nach dem vorschriftmàssig anzu-
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legenden Verzeichnisse von der Gegenparthei cinzubringen ;

[9]
c) wenn der Fiskus oder der Unterthansadvokat in den Krsaz der gegen-
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theiligen Gerichtskosten verurtheilet wird. In diesem Fall bleibt der Fiskus oder
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der Unterthansadvokat von den für seine Schriften, Expedizionen oc aufgelaufenen
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Taxen und Stempelgebühren zwar für seine Person befreit, hingegen müssen diese
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Gebühren, wenn er das Aerarium vertreten hat, von dem Aerarium, hat er aber
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die Unterthanen vertreten, von diesen entrichtet werden.

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Was die Fälle betrifft, wo das Fiskalamt den Fund der aufgehobenen Kloster,
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Stiftungen oder Bruderschaften vertritt, hierüber gibt diejenige Bestimmung den
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Ausschlag, welche den gesammten Behörden unter dem 30. Juni des J. 1785 bereits
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zugesandt worden ist.

[19]
Kropáček, Gesetze Leopolds, IV. str. 531 č. 904.

[20]
779.
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1791, 18. listopadu: K čemu krajští úřadové mají přihlížeti, když vyšetřují žádosti
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poddaných za relutct roboty nebo stížnosti. jejich na reluici.

[23]
Gubernialverordnung in Böhmen den 18. November 1791.

[24]
Es häufen sich die Gesuche von Unterthanen, welche theils um die Bewil-
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ligung, die Urbarialschuldigkeiten mit Geld reluiren zu därfen, theils um Vermin-
[26]
derung der ihnen von ihren Obrigkeiten bereits eingestandenen Reluition bitten.

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Um die Belehrung zu vermeiden, welche bei jedem einzelnen Valle ůber die
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diessfalls vorzunehmenden Untersuchungen crtheilt werden müssen, damit in diesem
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Geschäfte gleichformig und zweckmässig zu Werk gegangen werde, hat das k.
[30]
Kreisamt bei einzelnen Untersuchungen folgende Direktiv-Regeln in Rücksicht zu
[31]
nehmen :

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Unbeschadet des Eigenthum-Rechts, welches jede Obrigkeit auf die Frohnen
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ihrer Unterthanen haben mag, bestehet der Wunsch Sr Majestat, die Reluition der
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Naturalrobotdienste, so viel es, ohne dem obrigkeitlichen Eigenthum zu nahe zu
[35]
treten, sich thun lásst, zu verbreiten; an sich ist auch unter gewóhnlichen Um-
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stánden diese Art der Schuldigkeitsleistung für beide Theile gleich vortheilhaft.
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Hieraus folgt, dass so wie die Staatsverwaltung die Obrigkeiten gegen unbillige
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Zudringlichkeiten der Unterthanen schützen würde, welehe, um sich blos von der

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Archiv Cesky XXV. 42


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