[1] |
Z roku 1791, 7. a 18. list. 329
|
---|
[2] |
für den Fiskus oder den Unterthansadvokaten vorgemerkten Taxen und Stempel-
|
---|
[3] |
gebühren in Nachsicht gesetzt:
|
---|
[4] |
0) wenn der Gegentheil des Fiskus oder des Unterthansadvokaten in den
|
---|
[5] |
Ersatz der Gerichtskosten, worunter auch die laxen und Stempelgebühren einbe-
|
---|
[6] |
griffen sind, verurtheilet wird: dann hat der Fiskus oder der Unterthansadvokat
|
---|
[7] |
simmtliche Gerichtstaxen und Stempelgebiihreńn nach dem vorschriftmàssig anzu-
|
---|
[8] |
legenden Verzeichnisse von der Gegenparthei cinzubringen ;
|
---|
[9] |
c) wenn der Fiskus oder der Unterthansadvokat in den Krsaz der gegen-
|
---|
[10] |
theiligen Gerichtskosten verurtheilet wird. In diesem Fall bleibt der Fiskus oder
|
---|
[11] |
der Unterthansadvokat von den für seine Schriften, Expedizionen oc aufgelaufenen
|
---|
[12] |
Taxen und Stempelgebühren zwar für seine Person befreit, hingegen müssen diese
|
---|
[13] |
Gebühren, wenn er das Aerarium vertreten hat, von dem Aerarium, hat er aber
|
---|
[14] |
die Unterthanen vertreten, von diesen entrichtet werden.
|
---|
[15] |
Was die Fälle betrifft, wo das Fiskalamt den Fund der aufgehobenen Kloster,
|
---|
[16] |
Stiftungen oder Bruderschaften vertritt, hierüber gibt diejenige Bestimmung den
|
---|
[17] |
Ausschlag, welche den gesammten Behörden unter dem 30. Juni des J. 1785 bereits
|
---|
[18] |
|
---|
[19] |
Kropáček, Gesetze Leopolds, IV. str. 531 č. 904.
|
---|
[20] |
779.
|
---|
[21] |
1791, 18. listopadu: K čemu krajští úřadové mají přihlížeti, když vyšetřují žádosti
|
---|
[22] |
poddaných za relutct roboty nebo stížnosti. jejich na reluici.
|
---|
[23] |
Gubernialverordnung in Böhmen den 18. November 1791.
|
---|
[24] |
Es häufen sich die Gesuche von Unterthanen, welche theils um die Bewil-
|
---|
[25] |
ligung, die Urbarialschuldigkeiten mit Geld reluiren zu därfen, theils um Vermin-
|
---|
[26] |
derung der ihnen von ihren Obrigkeiten bereits eingestandenen Reluition bitten.
|
---|
[27] |
Um die Belehrung zu vermeiden, welche bei jedem einzelnen Valle ůber die
|
---|
[28] |
diessfalls vorzunehmenden Untersuchungen crtheilt werden müssen, damit in diesem
|
---|
[29] |
Geschäfte gleichformig und zweckmässig zu Werk gegangen werde, hat das k.
|
---|
[30] |
Kreisamt bei einzelnen Untersuchungen folgende Direktiv-Regeln in Rücksicht zu
|
---|
[31] |
|
---|
[32] |
Unbeschadet des Eigenthum-Rechts, welches jede Obrigkeit auf die Frohnen
|
---|
[33] |
ihrer Unterthanen haben mag, bestehet der Wunsch Sr Majestat, die Reluition der
|
---|
[34] |
Naturalrobotdienste, so viel es, ohne dem obrigkeitlichen Eigenthum zu nahe zu
|
---|
[35] |
treten, sich thun lásst, zu verbreiten; an sich ist auch unter gewóhnlichen Um-
|
---|
[36] |
stánden diese Art der Schuldigkeitsleistung für beide Theile gleich vortheilhaft.
|
---|
[37] |
Hieraus folgt, dass so wie die Staatsverwaltung die Obrigkeiten gegen unbillige
|
---|
[38] |
Zudringlichkeiten der Unterthanen schützen würde, welehe, um sich blos von der
|
---|
[39] |
Archiv Cesky XXV. 42
|
---|