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für den Fiskus oder den Unterthansadvokaten vorgemerkten Taxen und Stempel-
gebühren in Nachsicht gesetzt:
0) wenn der Gegentheil des Fiskus oder des Unterthansadvokaten in den
Ersatz der Gerichtskosten, worunter auch die laxen und Stempelgebühren einbe-
griffen sind, verurtheilet wird: dann hat der Fiskus oder der Unterthansadvokat
simmtliche Gerichtstaxen und Stempelgebiihreńn nach dem vorschriftmàssig anzu-
legenden Verzeichnisse von der Gegenparthei cinzubringen ;
c) wenn der Fiskus oder der Unterthansadvokat in den Krsaz der gegen-
theiligen Gerichtskosten verurtheilet wird. In diesem Fall bleibt der Fiskus oder
der Unterthansadvokat von den für seine Schriften, Expedizionen oc aufgelaufenen
Taxen und Stempelgebühren zwar für seine Person befreit, hingegen müssen diese
Gebühren, wenn er das Aerarium vertreten hat, von dem Aerarium, hat er aber
die Unterthanen vertreten, von diesen entrichtet werden.
Was die Fälle betrifft, wo das Fiskalamt den Fund der aufgehobenen Kloster,
Stiftungen oder Bruderschaften vertritt, hierüber gibt diejenige Bestimmung den
Ausschlag, welche den gesammten Behörden unter dem 30. Juni des J. 1785 bereits
zugesandt worden ist.
Kropáček, Gesetze Leopolds, IV. str. 531 č. 904.
779.
1791, 18. listopadu: K čemu krajští úřadové mají přihlížeti, když vyšetřují žádosti
poddaných za relutct roboty nebo stížnosti. jejich na reluici.
Gubernialverordnung in Böhmen den 18. November 1791.
Es häufen sich die Gesuche von Unterthanen, welche theils um die Bewil-
ligung, die Urbarialschuldigkeiten mit Geld reluiren zu därfen, theils um Vermin-
derung der ihnen von ihren Obrigkeiten bereits eingestandenen Reluition bitten.
Um die Belehrung zu vermeiden, welche bei jedem einzelnen Valle ůber die
diessfalls vorzunehmenden Untersuchungen crtheilt werden müssen, damit in diesem
Geschäfte gleichformig und zweckmässig zu Werk gegangen werde, hat das k.
Kreisamt bei einzelnen Untersuchungen folgende Direktiv-Regeln in Rücksicht zu
nehmen :
Unbeschadet des Eigenthum-Rechts, welches jede Obrigkeit auf die Frohnen
ihrer Unterthanen haben mag, bestehet der Wunsch Sr Majestat, die Reluition der
Naturalrobotdienste, so viel es, ohne dem obrigkeitlichen Eigenthum zu nahe zu
treten, sich thun lásst, zu verbreiten; an sich ist auch unter gewóhnlichen Um-
stánden diese Art der Schuldigkeitsleistung für beide Theile gleich vortheilhaft.
Hieraus folgt, dass so wie die Staatsverwaltung die Obrigkeiten gegen unbillige
Zudringlichkeiten der Unterthanen schützen würde, welehe, um sich blos von der
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