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326 D. XXII. Ródy selské a instrukce hospodářské:
stifteten nur damal Platz greifen. wenn die Abstiftung wegen eines Kriminalver-
brechens erfolgt oder wenn der Abgestiftete in die Übergabe derselben an seine
lamilie selbst. einwilligt .. .
Kropáéek, Gesetze Lieopolds, V. str. 240 €. 1194. — Ve vytahu ceskeho gubernia za étvrté étvrtleli 1791
€. 2b pozuamenaáno: Unterm 1. Dezember simmtlichen I(reisamtern und dem Prager Magistrate hekannt gemacht.
774.
1791, 28. října: Na kom a kterak poddaný může pohledávati náhradu jemu při-
souzenou za škodu jemu způsobenou přetěžovánim od vrchnosti.
Ilofdekret vom 28. Oktober, kundgemacht in Bóhmen den 1. Dezember 1791. Se Ma-
jestit haben das Patent vom 10. Julius 1786, welchem zufolge der achte Theil der (üter zur
Bedeckung der Unterthansforderungen verpfindot worden ist, wieder aufgehoben, mit dem
Beisatze: dass iu dem Falle, wo eine Obrigkeit zum Ersatze einer Unterthansforderung ge-
klaget wird, diese in Wege Rechtens cingetrieben werden, und man bei Besitzveriuderungen
der Herrschaften und Güter sich nach dem Patente vom 18. April 17347) benchmen solle.
>) Patent z 18. dubna 1784 předpisuje:
Da es bis itzt aus Mangel einer ausdrücklichen Verordnung als zweifelhaft und un-
entschieden angesehen werden könnte, an wen die Unterthanen — in Ansehung solcher Ver-
gütungen, die von den aus Pflicht der Unterthänigkeit geleisteten Diensten herrühren, in dem
Fall, wo die Gruudbesitzer veräudert werden, — ihre Forderuug zu machen haben; als wird
hiemit verordnet:
$ |. Dass, nachdem die Veränderung der Besitzer eines Guts den Unterthanen die
Verfolgung ihres Rechts nicht erschweren kann, diejenigen Vergütungen, welche was immer
für aus dem Bande der Unterthänigkeit geloderte und geleistete Dienste oder Kntrichtungen
zum Grunde haben, als auf dem Grund selbst haftende Verbindlichkeiten anzusehen, und die
Unterthanen mit solchen Ansprüchen sich gerade an den gegenwärtigen (Tutbesitzer, derselbe
mag nun durch Frbfolge, Vertrige oder Vergleichung zu dem Besitze gelangt sein, zu halten
berechtiget sind.
$ 2. Um jedoch die Anlässe zu diesen Unterthans-Beschwerden nieht zu vervielfál-
tigen, noch das Besorgnis dev Güterbesitzer in Anschung derselben zu verewigen, wird um
derlei Klagen anzubringen eine dreijährige Frist dergestalt festyesetzet, dass nach [deren]
Verlauf dieselben nicht mehr angehóret werden sollen.
$ 3. Nach dieser deutlichen Verfüsuung des Gesetzes werden die neuen Antreter eines
Guts überhaupt auf ihre Sicherheit vorhinein durch Verträge oder andere rechtliche Mittel
zu sehen haben; allenfalls bleibt ihnen auch nach der Hand frei, an dem ehemaligen Gut-
besitzer oder dessen Verlassenschaft die Schadloshaltung zu suchen.
§ 4. Um aber insbesondere «iejenigen vorzusehen, welche durch Verleihung einer
geistlichen Pfründe oder Benefiziums zu dem Besitze eines Gutes gelangen, werde verordnet,
dass bei einer solchen Veränderung die Unterthanen sämmtlich vorgerufen und vernommen
werden, ob sie auf eine aus dem Unterthänigkeitsbande entspringeude Vergütung Ausprüûche
zu wachen haben; in welchem Fall von dem Kreisamte wegen Sicherheit und Berichtigung
dieser Vergütung die Vorkchrung zu treffen sein wird.
Kropáček, Gesetze Leopolds, IV. str 466 ©. коб.