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326 D. XXII. Ródy selské a instrukce hospodářské:
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stifteten nur damal Platz greifen. wenn die Abstiftung wegen eines Kriminalver-
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brechens erfolgt oder wenn der Abgestiftete in die Übergabe derselben an seine
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lamilie selbst. einwilligt .. .
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Kropáéek, Gesetze Lieopolds, V. str. 240 €. 1194. — Ve vytahu ceskeho gubernia za étvrté étvrtleli 1791
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€. 2b pozuamenaáno: Unterm 1. Dezember simmtlichen I(reisamtern und dem Prager Magistrate hekannt gemacht.
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1791, 28. října: Na kom a kterak poddaný může pohledávati náhradu jemu při-
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souzenou za škodu jemu způsobenou přetěžovánim od vrchnosti.
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Ilofdekret vom 28. Oktober, kundgemacht in Bóhmen den 1. Dezember 1791. Se Ma-
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jestit haben das Patent vom 10. Julius 1786, welchem zufolge der achte Theil der (üter zur
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Bedeckung der Unterthansforderungen verpfindot worden ist, wieder aufgehoben, mit dem
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Beisatze: dass iu dem Falle, wo eine Obrigkeit zum Ersatze einer Unterthansforderung ge-
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klaget wird, diese in Wege Rechtens cingetrieben werden, und man bei Besitzveriuderungen
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der Herrschaften und Güter sich nach dem Patente vom 18. April 17347) benchmen solle.
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>) Patent z 18. dubna 1784 předpisuje:
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Da es bis itzt aus Mangel einer ausdrücklichen Verordnung als zweifelhaft und un-
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entschieden angesehen werden könnte, an wen die Unterthanen — in Ansehung solcher Ver-
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gütungen, die von den aus Pflicht der Unterthänigkeit geleisteten Diensten herrühren, in dem
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Fall, wo die Gruudbesitzer veräudert werden, — ihre Forderuug zu machen haben; als wird
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$ |. Dass, nachdem die Veränderung der Besitzer eines Guts den Unterthanen die
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Verfolgung ihres Rechts nicht erschweren kann, diejenigen Vergütungen, welche was immer
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für aus dem Bande der Unterthänigkeit geloderte und geleistete Dienste oder Kntrichtungen
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zum Grunde haben, als auf dem Grund selbst haftende Verbindlichkeiten anzusehen, und die
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Unterthanen mit solchen Ansprüchen sich gerade an den gegenwärtigen (Tutbesitzer, derselbe
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mag nun durch Frbfolge, Vertrige oder Vergleichung zu dem Besitze gelangt sein, zu halten
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$ 2. Um jedoch die Anlässe zu diesen Unterthans-Beschwerden nieht zu vervielfál-
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tigen, noch das Besorgnis dev Güterbesitzer in Anschung derselben zu verewigen, wird um
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derlei Klagen anzubringen eine dreijährige Frist dergestalt festyesetzet, dass nach [deren]
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Verlauf dieselben nicht mehr angehóret werden sollen.
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$ 3. Nach dieser deutlichen Verfüsuung des Gesetzes werden die neuen Antreter eines
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Guts überhaupt auf ihre Sicherheit vorhinein durch Verträge oder andere rechtliche Mittel
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zu sehen haben; allenfalls bleibt ihnen auch nach der Hand frei, an dem ehemaligen Gut-
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besitzer oder dessen Verlassenschaft die Schadloshaltung zu suchen.
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§ 4. Um aber insbesondere «iejenigen vorzusehen, welche durch Verleihung einer
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geistlichen Pfründe oder Benefiziums zu dem Besitze eines Gutes gelangen, werde verordnet,
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dass bei einer solchen Veränderung die Unterthanen sämmtlich vorgerufen und vernommen
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werden, ob sie auf eine aus dem Unterthänigkeitsbande entspringeude Vergütung Ausprüûche
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zu wachen haben; in welchem Fall von dem Kreisamte wegen Sicherheit und Berichtigung
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dieser Vergütung die Vorkchrung zu treffen sein wird.
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Kropáček, Gesetze Leopolds, IV. str 466 ©. коб.
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