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[1]
326 D. XXII. Ródy selské a instrukce hospodářské:

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stifteten nur damal Platz greifen. wenn die Abstiftung wegen eines Kriminalver-
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brechens erfolgt oder wenn der Abgestiftete in die Übergabe derselben an seine
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lamilie selbst. einwilligt .. .

[5]
Kropáéek, Gesetze Lieopolds, V. str. 240 . 1194. Ve vytahu ceskeho gubernia za étvrté étvrtleli 1791
[6]
. 2b pozuamenaáno: Unterm 1. Dezember simmtlichen I(reisamtern und dem Prager Magistrate hekannt gemacht.

[7]
774.

[8]
1791, 28. října: Na kom a kterak poddaný může pohledávati náhradu jemu při-
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souzenou za škodu jemu způsobenou přetěžovánim od vrchnosti.

[10]
Ilofdekret vom 28. Oktober, kundgemacht in Bóhmen den 1. Dezember 1791. Se Ma-
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jestit haben das Patent vom 10. Julius 1786, welchem zufolge der achte Theil der (üter zur
[12]
Bedeckung der Unterthansforderungen verpfindot worden ist, wieder aufgehoben, mit dem
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Beisatze: dass iu dem Falle, wo eine Obrigkeit zum Ersatze einer Unterthansforderung ge-
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klaget wird, diese in Wege Rechtens cingetrieben werden, und man bei Besitzveriuderungen
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der Herrschaften und Güter sich nach dem Patente vom 18. April 17347) benchmen solle.

[16]
>) Patent z 18. dubna 1784 předpisuje:

[17]
Da es bis itzt aus Mangel einer ausdrücklichen Verordnung als zweifelhaft und un-

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entschieden angesehen werden könnte, an wen die Unterthanen in Ansehung solcher Ver-
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gütungen, die von den aus Pflicht der Unterthänigkeit geleisteten Diensten herrühren, in dem
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Fall, wo die Gruudbesitzer veräudert werden, ihre Forderuug zu machen haben; als wird

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hiemit verordnet:

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$ |. Dass, nachdem die Veränderung der Besitzer eines Guts den Unterthanen die
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Verfolgung ihres Rechts nicht erschweren kann, diejenigen Vergütungen, welche was immer
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für aus dem Bande der Unterthänigkeit geloderte und geleistete Dienste oder Kntrichtungen
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zum Grunde haben, als auf dem Grund selbst haftende Verbindlichkeiten anzusehen, und die
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Unterthanen mit solchen Ansprüchen sich gerade an den gegenwärtigen (Tutbesitzer, derselbe
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mag nun durch Frbfolge, Vertrige oder Vergleichung zu dem Besitze gelangt sein, zu halten
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berechtiget sind.

[29]
$ 2. Um jedoch die Anlässe zu diesen Unterthans-Beschwerden nieht zu vervielfál-
[30]
tigen, noch das Besorgnis dev Güterbesitzer in Anschung derselben zu verewigen, wird um
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derlei Klagen anzubringen eine dreijährige Frist dergestalt festyesetzet, dass nach [deren]
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Verlauf dieselben nicht mehr angehóret werden sollen.

[33]
$ 3. Nach dieser deutlichen Verfüsuung des Gesetzes werden die neuen Antreter eines
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Guts überhaupt auf ihre Sicherheit vorhinein durch Verträge oder andere rechtliche Mittel
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zu sehen haben; allenfalls bleibt ihnen auch nach der Hand frei, an dem ehemaligen Gut-
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besitzer oder dessen Verlassenschaft die Schadloshaltung zu suchen.

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§ 4. Um aber insbesondere «iejenigen vorzusehen, welche durch Verleihung einer
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geistlichen Pfründe oder Benefiziums zu dem Besitze eines Gutes gelangen, werde verordnet,
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dass bei einer solchen Veränderung die Unterthanen sämmtlich vorgerufen und vernommen
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werden, ob sie auf eine aus dem Unterthänigkeitsbande entspringeude Vergütung Ausprüûche
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zu wachen haben; in welchem Fall von dem Kreisamte wegen Sicherheit und Berichtigung
[42]
dieser Vergütung die Vorkchrung zu treffen sein wird.

[43]
Kropáček, Gesetze Leopolds, IV. str 466 ©. коб.


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