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326 D. XXII. Ródy selské a instrukce hospodářské:

stifteten nur damal Platz greifen. wenn die Abstiftung wegen eines Kriminalver- brechens erfolgt oder wenn der Abgestiftete in die Übergabe derselben an seine lamilie selbst. einwilligt .. .

Kropáéek, Gesetze Lieopolds, V. str. 240 . 1194. Ve vytahu ceskeho gubernia za étvrté étvrtleli 1791 . 2b pozuamenaáno: Unterm 1. Dezember simmtlichen I(reisamtern und dem Prager Magistrate hekannt gemacht.

774.

1791, 28. října: Na kom a kterak poddaný může pohledávati náhradu jemu při- souzenou za škodu jemu způsobenou přetěžovánim od vrchnosti.

Ilofdekret vom 28. Oktober, kundgemacht in Bóhmen den 1. Dezember 1791. Se Ma- jestit haben das Patent vom 10. Julius 1786, welchem zufolge der achte Theil der (üter zur Bedeckung der Unterthansforderungen verpfindot worden ist, wieder aufgehoben, mit dem Beisatze: dass iu dem Falle, wo eine Obrigkeit zum Ersatze einer Unterthansforderung ge- klaget wird, diese in Wege Rechtens cingetrieben werden, und man bei Besitzveriuderungen der Herrschaften und Güter sich nach dem Patente vom 18. April 17347) benchmen solle.

>) Patent z 18. dubna 1784 předpisuje:

Da es bis itzt aus Mangel einer ausdrücklichen Verordnung als zweifelhaft und un-

entschieden angesehen werden könnte, an wen die Unterthanen in Ansehung solcher Ver- gütungen, die von den aus Pflicht der Unterthänigkeit geleisteten Diensten herrühren, in dem Fall, wo die Gruudbesitzer veräudert werden, ihre Forderuug zu machen haben; als wird

hiemit verordnet:

$ |. Dass, nachdem die Veränderung der Besitzer eines Guts den Unterthanen die Verfolgung ihres Rechts nicht erschweren kann, diejenigen Vergütungen, welche was immer für aus dem Bande der Unterthänigkeit geloderte und geleistete Dienste oder Kntrichtungen zum Grunde haben, als auf dem Grund selbst haftende Verbindlichkeiten anzusehen, und die Unterthanen mit solchen Ansprüchen sich gerade an den gegenwärtigen (Tutbesitzer, derselbe mag nun durch Frbfolge, Vertrige oder Vergleichung zu dem Besitze gelangt sein, zu halten berechtiget sind.

$ 2. Um jedoch die Anlässe zu diesen Unterthans-Beschwerden nieht zu vervielfál- tigen, noch das Besorgnis dev Güterbesitzer in Anschung derselben zu verewigen, wird um derlei Klagen anzubringen eine dreijährige Frist dergestalt festyesetzet, dass nach [deren] Verlauf dieselben nicht mehr angehóret werden sollen.

$ 3. Nach dieser deutlichen Verfüsuung des Gesetzes werden die neuen Antreter eines Guts überhaupt auf ihre Sicherheit vorhinein durch Verträge oder andere rechtliche Mittel zu sehen haben; allenfalls bleibt ihnen auch nach der Hand frei, an dem ehemaligen Gut- besitzer oder dessen Verlassenschaft die Schadloshaltung zu suchen.

§ 4. Um aber insbesondere «iejenigen vorzusehen, welche durch Verleihung einer geistlichen Pfründe oder Benefiziums zu dem Besitze eines Gutes gelangen, werde verordnet, dass bei einer solchen Veränderung die Unterthanen sämmtlich vorgerufen und vernommen werden, ob sie auf eine aus dem Unterthänigkeitsbande entspringeude Vergütung Ausprüûche zu wachen haben; in welchem Fall von dem Kreisamte wegen Sicherheit und Berichtigung dieser Vergütung die Vorkchrung zu treffen sein wird.

Kropáček, Gesetze Leopolds, IV. str 466 ©. коб.



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