XXIV VORBERICHT.
Eine Originalquelle enthalten nur die ITandschritten A
(u. z. die deutsche Ucbersetzung von U—A. des Joh. v. Geiln-
hausen, s. oben) und b (die erste óechische Uebersetzung der
Handteste und der Const. durch Veit Tasovsky). lm übrigen
bieten. dio. Codices nur Absehriften. Unter diesen sind dic
Abschriften vom Original zu scheiden von den Abschriften
zweiter Hand. Aus erster Quelle dürften, suviel sich aus der
relativen Richtigkeit und Vollständigkeit der Texte, sowie aus
besonderen Indieien schliessen lässt, geschöpft haben: A, bezüglich
des lateinischen Textes der Handfeste A (bearbeitet; ;?!) C betreffs
seines ganzen Spruchmateriales; I und D) rücksichtlich der Geiln-
hausenschen Const.- Ueborsetzung, IT vielleicht??) auch bezüglich des
lateinischen Textes der Const. ; E und D in Hinsicht auf ihre neu cin-
gotügten Sprüche," ) E möglicherweise auch betreffs der selbständigen
Ucborsotzung der beiden ersten Bücher der Const.;”) Z bezüglich
der Kuttenberger Recension 1I des D. I. R. Das „Registrum
lehenschaft“ von D ist schliesslich. gleichfalls in diese Reihe zu
51) Geilnhausen theilte den Stoff der Handfeste in Capitel mit eigenen
Ucberschriften. Der bergrechtliche Theil dieser Bearbeitung wurde noch
nicht veróffentlicht; der stadtrechtliche sammt der Einleitung abgedruckt
bei Tom. D. R. S. 193 ft.
52) Dass D trotz des identischen Textes seiner Const.-Uebersctzung
nicht auf II beruht, geht schon aus der selbstindigen Lesung bei kleineren
oder grosseren Lücken von II hervor (vgl. 1 760; I 121); L 15») u.s. w.); auch
war II damals schon in Kuttenberg, D aber wurde in I. geschricben.
53) Bei dem Verständnis des Johann v. G. in Kanzleiangelegenheiten
und seiner Vertrautheit mit dem königlichen Archiv ist es wahrscheinlich.
dass cr sich nicht mit einer Abschritt der Const. begnügte, sondern anf.das
Original zurückging; daun aber ist mit Rücksicht aut den wortgetrenen
Anschluss seiner Uebersetzung an den lateinischen Text der Const. in ll
zweierlei möglich: entweder es copierte H das nuch von (Geilnh, benutzte
und noch in Iglau befindliche Original, oder doch eine uns unbekannte,
möglicherweise von G. selbst verfasste, sehr correcte Abschrift des letzteren.
54) Siehe oben Note 42. Das über die neuen Sprüche von E Gesagte
gilt auch von D.
55) Dass der Schreiber von E nicht selbst Verfasser der abweichenden
Uebersetzung ist, geht aus irrigen Lesungen wie tegleich statt clegleich I,
5, hh), von statt lon I, 8, e) u. s. w., ferner aus Berufungon auf cine zweite
Vorlage mit vel oder alibi I, 4, t); I, 9, i); I, 12, a) hervor.
56) Ueber dus Verhältnis der &echischen Const.-Uebersetzungen zu
cinander s. I. Bd. 1. Th. Pkt. 6.