330 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:
Natural-Robot zu befreien. ganz unverhältnissmässige Reluitions-Anträge durchzu-
setzen versuchen sollten. dieselbe eben so sehr darüber zu wachen habe, damit der
Unterthan nicht durch eine überspannte Robotablôsung entkräitet werde. Das К.
Kreisamt hat daher, so oft solche Untersuchungen über Robotreluitions-Gegenstände
angeordnet werden, oder durch dic an das Kreisamt selbst gelangende Beschwerden
erforderlich sind, bei den diessfälligen Lokaluntersuchungen vorzüglich auf nach-
folgende Umstände Rücksicht zu nehmen:
a) Was für Urbarialschuldigkeiten den Besitzungen des einzelnen Unterthans,
oder ganzen (Gemeinden, um welche es sich handlet. scit dem Robotpatente vom
Jahr 1775 und nach dem Besitzstande des 1789. Jahrs oblagen.
b) Wie die Besitzungen der Unterthanen nach dem Steuerregulirungsfusse
vom Jahre 1789 in Rücksicht auf den flachen Inhalt und adjustirten Grunderträgniss
beschaffen sind.
c) Nach welchem Maasstabe die Obrigkeit den für die vorige Naturalrobot
zu leistenden Reluitionsbetrag berechnet habe, und wie die gewöhnlichen Zug- und
Handarbeitslöhne in der Gegend sich verhalten.
d) Aus welchen (iründen der Unterthan diese Reluition zu sehr überspannt
findet.
e) Welchen Reluitionsbetrag die Unterthanen anbieten, und aus Welchen
Gründen sich die Obrigkeit mit diesem Betrage nicht zufrieden stellen zn können
glaubt, oder warum sie unbedingt auf der Naturalrobot bestehet.
f) Ob nach dem Gutachten des Kreisamts die Reluition nicht etwa den
wirklichen Wert der Naturalrobot, dessen Surrogat sie sein soll, nach den Lokal-
umstinden merklich übersteiget, oder ob in der Gegend so wenig Gelegenheit zu
Nebenverdienst, und dabei die Unterthanen so unvermógend sind, dass sie eine dem
Nutzen der Naturalrobot gleichkommende, und also in sich selbst nicht unbillige
Reluition gar nicht erschwingen kónnten.
4) Ob etwa die Naturalrobot selbst im Verhältniss gegen die Erwerbungs-
mittel und den Wirthschaftstrieb des Kontribuenten so überspannt ist, dass sie mit
dem nothwendigen Unterhalt und den nothwendigen Wirthschaftsarbeiten des Kon-
tribuentens nebst den Kontributionsschuldigkeiten nicht bestehen kónnte.
h) Welche Art und welcher Betrag von Schuldigkeitsleistuug also nach
Meinung des k. Kreisamts in Rücksicht auf die Lokalumstinde nach Recht und
Billigkeit statt finden sollte.
Bei dem über einen jeden Punkt zu erstattenden Gutachten verstehet es sich
von selbst, dass das k. Kreisamt über die Gründe beider Partheien seine motivirte
Meinung zu sagen und die Data umständlich anzugeben hat, nach welchen dasselbe
zu dieser Meinung bestimmt wird.