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Raabova soustava hospodářská 1781—1787. 3
Výtah českého gubernia za duben--červen 1783 č. 3. Kropatscheck lll 361 má o tomto jmenovaní
Hoyera za komisaře zmínku při dvorském dekretě z 10. února 1783 výše č. 4 citovaném.
8. Ministerialschreiben von 27. April (1784), aus Gelegenheit der gänzlich aufhörenden
Robotabolitionskommission mit dem Auftrag, dass in Hinkunft alle in dieser Angelegenheit
einschlagende Geschiifte mittels des Herrn Ilofkommissarii von Hoyer unmittelbar nach Hof
zu befórdern angewiesen werden. Durch Gubernialdekret von 6. Mai sümmtlichen Kreisümtern
bekannt gemacht worden.
Výtah českého gubernia za leden -- červen 1781, Hofverordnungen č. 52.
9. Hofdekret vom 7. März (1785). Dass das Robotabolitionsgeschift dem Hofrath von
Hoyer abgenommen, und dem Gubernialrath und Kammeraladministrator Erben übergeben
worden sei; durch Gubernialdekret vom 7. März sámmtlichen Kreisámtern bekannt gemacht
worden. Auszug Jan.— Mart. 1785 českého gubernia č. 51.
10. 1786, 18. bíezna. Seine Majestüt haben mittelst der in Bóhmen kundgemachten
Hofentschliessung vom 1X. März 1786 die Instruktion, auf was Art der für den Fundus instructus
bei den noch unter der Geistlichkeit stehenden Gütern durch das Robotabolitionssystem eingelóste
Geldbetrag verwendet und sichergestellt werden kónnte, mit der Modifizirung begnehmiget,
dass dergleichen geistliche Obrigkeiten die Verwendung der für den Fundus instructus eingo-
henden Verkaufsgelder durch ordentliche Rechnungen zwar der Robotabolitions-Operations-
kominission, so lang sie besteht, auszuweisen schuldig seien, diese aber dergleichen Aus-
weisungen mit ihren Erinnerungen der Landesstelle vorlegen soll. Und da Se Mt bemerkten,
dass der Termin längstens vorbei sei, wo durch freiwillige Einverstándniss zwischen den peist-
lichen Obrigkeiten und Unterthanen oder durch Entscheidung der Robotabolitionskommission
dic Roboten hätten aufgehoben sein sollen: so wurde dem Robotabolitions-Hofkommissär unter
einstens anfgetragen, bei den Gütern der noch bestehenden Geistlichkeit mit der Einführung
dieses Systems ohne weiters von Amtswegen vorzugelen.
Die vorerwihnte Instruktion war folgenden Inhalts: Wo das Robotabolitionssystem ein-
geführt wird, muss jeder Lokalkomuwissir, dem die Bearbeitung anvertraut wird, sich die
Kenntniss aller obrigkeitlichen Gebáüude beilegen, und solche mit Zuziehung der Bauverständigen
in Bezug auf ihreu Stand beurtheilen; von jenen Gebäuden, die bei der Zerstückung beibe-
halten werden, den wahren Baustand, folglich auch die vorläufigen Herstellungskosten mittels
ordentlich zu Stand gebrachter Bauüberschläge, so wie von denen, welche bei dem Systeme
entbehrlich werden, die Schätzung abfassen, und sofort vorläufig jene Verkaufssumme der Ro-
botabolitions-Hofkommission anzeigen, welche durch Verkauf der entbehrlichen Gebäude sowohl,
als des entbehrlichen Viehes eingehen dürfte. Wenn das System eingeführt, und der Zeitpunkt
zur Zerstückung der obrigkeitlichen Gründe, somit zum Verkaufe der obrigkeitlichen Gebäude
und des Viehes vorhanden ist, so hat die geistliche Obrigkeit den Verkauf, den sie von ihrer
Seite mit den entbehrlichen Gebäuden und dem Viehe vornehmen will, der Robotabolitionskommission
bekannt zu machen, um in Gegenwart eines Lokulkommissärs bei einem solchen Verkaufe die
eingehenden Beträge ordentlich zu erheben, und mittelst genauer Verzeichnisse sicherstellen
zu lassen. Von diesem auf solche Art gelóstem Betrage kann sodann ein Theil auf jene Wirt-
schaftsgebäude, welche die Obrigkeit auch nach eingeführtem Systeme beizubehalten nôthig
findet, wenn selbe baufällig sind, nach Abzug der bei der Abolirung aufgelaufenen Kommissions-
und anderweiten Kosten verwendet, der andere Theil aber zur Unterstützung der neuen
Ansiedler so, wie hierinfalls die ah. Befehle bestehen, gewidmet werden. Wenn alles dieses
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