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Raabova soustava hospodářská 1781—1787. 3
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Výtah českého gubernia za duben--červen 1783 č. 3. Kropatscheck lll 361 má o tomto jmenovaní
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Hoyera za komisaře zmínku při dvorském dekretě z 10. února 1783 výše č. 4 citovaném.
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8. Ministerialschreiben von 27. April (1784), aus Gelegenheit der gänzlich aufhörenden
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Robotabolitionskommission mit dem Auftrag, dass in Hinkunft alle in dieser Angelegenheit
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einschlagende Geschiifte mittels des Herrn Ilofkommissarii von Hoyer unmittelbar nach Hof
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zu befórdern angewiesen werden. Durch Gubernialdekret von 6. Mai sümmtlichen Kreisümtern
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Výtah českého gubernia za leden -- červen 1781, Hofverordnungen č. 52.
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9. Hofdekret vom 7. März (1785). Dass das Robotabolitionsgeschift dem Hofrath von
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Hoyer abgenommen, und dem Gubernialrath und Kammeraladministrator Erben übergeben
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worden sei; durch Gubernialdekret vom 7. März sámmtlichen Kreisámtern bekannt gemacht
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worden. Auszug Jan.— Mart. 1785 českého gubernia č. 51.
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10. 1786, 18. bíezna. Seine Majestüt haben mittelst der in Bóhmen kundgemachten
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Hofentschliessung vom 1X. März 1786 die Instruktion, auf was Art der für den Fundus instructus
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bei den noch unter der Geistlichkeit stehenden Gütern durch das Robotabolitionssystem eingelóste
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Geldbetrag verwendet und sichergestellt werden kónnte, mit der Modifizirung begnehmiget,
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dass dergleichen geistliche Obrigkeiten die Verwendung der für den Fundus instructus eingo-
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henden Verkaufsgelder durch ordentliche Rechnungen zwar der Robotabolitions-Operations-
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kominission, so lang sie besteht, auszuweisen schuldig seien, diese aber dergleichen Aus-
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weisungen mit ihren Erinnerungen der Landesstelle vorlegen soll. Und da Se Mt bemerkten,
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dass der Termin längstens vorbei sei, wo durch freiwillige Einverstándniss zwischen den peist-
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lichen Obrigkeiten und Unterthanen oder durch Entscheidung der Robotabolitionskommission
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dic Roboten hätten aufgehoben sein sollen: so wurde dem Robotabolitions-Hofkommissär unter
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einstens anfgetragen, bei den Gütern der noch bestehenden Geistlichkeit mit der Einführung
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dieses Systems ohne weiters von Amtswegen vorzugelen.
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Die vorerwihnte Instruktion war folgenden Inhalts: Wo das Robotabolitionssystem ein-
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geführt wird, muss jeder Lokalkomuwissir, dem die Bearbeitung anvertraut wird, sich die
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Kenntniss aller obrigkeitlichen Gebáüude beilegen, und solche mit Zuziehung der Bauverständigen
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in Bezug auf ihreu Stand beurtheilen; von jenen Gebäuden, die bei der Zerstückung beibe-
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halten werden, den wahren Baustand, folglich auch die vorläufigen Herstellungskosten mittels
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ordentlich zu Stand gebrachter Bauüberschläge, so wie von denen, welche bei dem Systeme
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entbehrlich werden, die Schätzung abfassen, und sofort vorläufig jene Verkaufssumme der Ro-
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botabolitions-Hofkommission anzeigen, welche durch Verkauf der entbehrlichen Gebäude sowohl,
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als des entbehrlichen Viehes eingehen dürfte. Wenn das System eingeführt, und der Zeitpunkt
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zur Zerstückung der obrigkeitlichen Gründe, somit zum Verkaufe der obrigkeitlichen Gebäude
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und des Viehes vorhanden ist, so hat die geistliche Obrigkeit den Verkauf, den sie von ihrer
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Seite mit den entbehrlichen Gebäuden und dem Viehe vornehmen will, der Robotabolitionskommission
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bekannt zu machen, um in Gegenwart eines Lokulkommissärs bei einem solchen Verkaufe die
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eingehenden Beträge ordentlich zu erheben, und mittelst genauer Verzeichnisse sicherstellen
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zu lassen. Von diesem auf solche Art gelóstem Betrage kann sodann ein Theil auf jene Wirt-
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schaftsgebäude, welche die Obrigkeit auch nach eingeführtem Systeme beizubehalten nôthig
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findet, wenn selbe baufällig sind, nach Abzug der bei der Abolirung aufgelaufenen Kommissions-
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und anderweiten Kosten verwendet, der andere Theil aber zur Unterstützung der neuen
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Ansiedler so, wie hierinfalls die ah. Befehle bestehen, gewidmet werden. Wenn alles dieses
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