EN | ES |

Facsimile Lines

1104


< Page >

[1]
Raabova soustava hospodářská 1781—1787. 3

[2]
Výtah českého gubernia za duben--červen 1783 č. 3. Kropatscheck lll 361 o tomto jmenovaní
[3]
Hoyera za komisaře zmínku při dvorském dekretě z 10. února 1783 výše č. 4 citovaném.

[4]
8. Ministerialschreiben von 27. April (1784), aus Gelegenheit der gänzlich aufhörenden
[5]
Robotabolitionskommission mit dem Auftrag, dass in Hinkunft alle in dieser Angelegenheit
[6]
einschlagende Geschiifte mittels des Herrn Ilofkommissarii von Hoyer unmittelbar nach Hof
[7]
zu befórdern angewiesen werden. Durch Gubernialdekret von 6. Mai sümmtlichen Kreisümtern
[8]
bekannt gemacht worden.

[9]
Výtah českého gubernia za leden -- červen 1781, Hofverordnungen č. 52.

[10]
9. Hofdekret vom 7. März (1785). Dass das Robotabolitionsgeschift dem Hofrath von
[11]
Hoyer abgenommen, und dem Gubernialrath und Kammeraladministrator Erben übergeben
[12]
worden sei; durch Gubernialdekret vom 7. März sámmtlichen Kreisámtern bekannt gemacht
[13]
worden. Auszug Jan. Mart. 1785 českého gubernia č. 51.

[14]
10. 1786, 18. bíezna. Seine Majestüt haben mittelst der in Bóhmen kundgemachten
[15]
Hofentschliessung vom 1X. März 1786 die Instruktion, auf was Art der für den Fundus instructus
[16]
bei den noch unter der Geistlichkeit stehenden Gütern durch das Robotabolitionssystem eingelóste
[17]
Geldbetrag verwendet und sichergestellt werden kónnte, mit der Modifizirung begnehmiget,
[18]
dass dergleichen geistliche Obrigkeiten die Verwendung der für den Fundus instructus eingo-
[19]
henden Verkaufsgelder durch ordentliche Rechnungen zwar der Robotabolitions-Operations-
[20]
kominission, so lang sie besteht, auszuweisen schuldig seien, diese aber dergleichen Aus-
[21]
weisungen mit ihren Erinnerungen der Landesstelle vorlegen soll. Und da Se Mt bemerkten,
[22]
dass der Termin längstens vorbei sei, wo durch freiwillige Einverstándniss zwischen den peist-
[23]
lichen Obrigkeiten und Unterthanen oder durch Entscheidung der Robotabolitionskommission
[24]
dic Roboten hätten aufgehoben sein sollen: so wurde dem Robotabolitions-Hofkommissär unter
[25]
einstens anfgetragen, bei den Gütern der noch bestehenden Geistlichkeit mit der Einführung
[26]
dieses Systems ohne weiters von Amtswegen vorzugelen.

[27]
Die vorerwihnte Instruktion war folgenden Inhalts: Wo das Robotabolitionssystem ein-
[28]
geführt wird, muss jeder Lokalkomuwissir, dem die Bearbeitung anvertraut wird, sich die
[29]
Kenntniss aller obrigkeitlichen Gebáüude beilegen, und solche mit Zuziehung der Bauverständigen
[30]
in Bezug auf ihreu Stand beurtheilen; von jenen Gebäuden, die bei der Zerstückung beibe-
[31]
halten werden, den wahren Baustand, folglich auch die vorläufigen Herstellungskosten mittels
[32]
ordentlich zu Stand gebrachter Bauüberschläge, so wie von denen, welche bei dem Systeme
[33]
entbehrlich werden, die Schätzung abfassen, und sofort vorläufig jene Verkaufssumme der Ro-
[34]
botabolitions-Hofkommission anzeigen, welche durch Verkauf der entbehrlichen Gebäude sowohl,
[35]
als des entbehrlichen Viehes eingehen dürfte. Wenn das System eingeführt, und der Zeitpunkt
[36]
zur Zerstückung der obrigkeitlichen Gründe, somit zum Verkaufe der obrigkeitlichen Gebäude
[37]
und des Viehes vorhanden ist, so hat die geistliche Obrigkeit den Verkauf, den sie von ihrer
[38]
Seite mit den entbehrlichen Gebäuden und dem Viehe vornehmen will, der Robotabolitionskommission
[39]
bekannt zu machen, um in Gegenwart eines Lokulkommissärs bei einem solchen Verkaufe die
[40]
eingehenden Beträge ordentlich zu erheben, und mittelst genauer Verzeichnisse sicherstellen
[41]
zu lassen. Von diesem auf solche Art gelóstem Betrage kann sodann ein Theil auf jene Wirt-
[42]
schaftsgebäude, welche die Obrigkeit auch nach eingeführtem Systeme beizubehalten nôthig
[43]
findet, wenn selbe baufällig sind, nach Abzug der bei der Abolirung aufgelaufenen Kommissions-
[44]
und anderweiten Kosten verwendet, der andere Theil aber zur Unterstützung der neuen
[45]
Ansiedler so, wie hierinfalls die ah. Befehle bestehen, gewidmet werden. Wenn alles dieses

[46]
1*


Text viewFacsimile