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Z roku 1789, 9.—17. rfj. 229

699. 1789, 15. října: Břemeno připřeží vojenských na koho a kterak se roz- vrhuje.

Nachdem es bei der Vorspannleistung, als einer Pflicht, zu deren Erfüllung jedermann für das allgemeine Beste beizutragen schuldig ist, nicht auf eine so genaue und vollstindige, sondern nur auf eine billige, und soviel möglich, augemessene Vergütung ankömmt: so ist es immer an dem genug, wenn ohne irgend einen Unterschied in Ansehung des flachen Lan- des, des mittleren und hoben Gebirges, des schlechten oder guten Wegs oder derlei Witterungs- beschaffenheiten anzunehmen, welches jedesmal zu bestimmen, ohnehin an und für sich nicht móglich ist und nur zu unendlichen Weitlàufigkeiten führen würde einem jeden, .er sei Obrigkeit oder Unterthan, der entweder für sich selbst oder für einen andern Vorspann leistet, eine sichere Vergütung per Pferd und Meile zu 30 kr. dergestalt zukómmt, dass wenn er vom Aerarium per Pferd und Meile 10 kr. erhślt, ihm noch 20 kr., und wenn er vom Aerariuui 15 kr. bekömmt, ihm noch die übrigen 15 kr. von der Gemeinde beigetragen werden.

Diese Entschüdigung ist nach der von Sr Mt unterm 27. April d. J. herab erlassenen Entschliessung von allen in der einheimischen Gemeinde, aus welcher die Vorspann geleistet wurde, befindlichen (also nicht von den benachbarten) Grundbesitzern, ohne Unterschied, ob sie Dominikalisten oder Rustikalisten sind, nach Mass ihrer Besitzungen vierteljährig zu leisten. Jedoch wird durch die Kreisämter und Bezirkssteuereinnehmer genau darauf zu sehen sein, dass die Vorspann unter den Gemeinden reihweis und dergestalt ausgeschrieben werde, dass, soviel es die Umstände zulassen, eine Gemeinde vor der andern mit der Vorspann nicht zu sehr bebürdet, und eine andere wider Billigkeit verschonet werde; wie dann auch die- selben weiters darauf zu sehen haben, dass in einer jeden Gemeinde ordentliche Vormerkun- gen darüber gehalten und die ausgemessenen Vorspannsgelder sowohl, als die Vergütungszulage demjenigen, der gefahren ist, ganz sicher zukommen mögen. Hofdekret vom 15. Oktober (1789). V Rothově sbírce zákonů Josefovych II]. str. 662 &. 1149.

700. 1789, 17. října: Kterým poddaným zapovídají se ručnice.

Nur jenen Unterthanen, die in einer fremden Wildbann ausser der Strasse, oder in einer Wilddieberei mit Feuergewehr wirklich betreten, oder sonst auch eines anderweiten ge- setzwidrigen Gebrauches des Feuergewehrs standhaft überwiesen sind, ist das bei deren Handen vorfindige Gewehr ohne weiters abzunehmen und zu konfisziren, auch denselben die Haltung des Feuergewehrs in ihren Häusern unter der nämlichen Strafe für allzeit zu untersagen. Ausser diesen Fällen aber soll die Hausvisitation wegen des Feuergewehrs, sofort auch dessen Hinwegnehmung nicht statt haben. Hofdekret vom 17. Oktober (1789).

V Rothové sbírce zákonů Josefových III. str. 664 & 1161.

Naproti dřívějším předpisům tento dekret přinesl některé uvolnění poddaným, ježto ze starších časů trvalo mínění, že by poddaní vůbec neměli míti ručnic. Svědčí o tom nařízení českého gubernia ze 14. prosince 1780 (v též Rothově sbírce I. str. 4 č. 5): Dem Bauernvolk soll das Schiessgewehr neuerdings abgenommen, und diesfalls von allen Gehörden sich genau nach den schon ergangenen Verordnungen geachtet werden. Dne 15. ledna 1784 nařídilo gubernium, že mu krajský úřad již nemá oznamovati, když se najde ručnice u poddaného při


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