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[1]
Z roku 1789, 9.—17. rfj. 229

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699.
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1789, 15. října: Břemeno připřeží vojenských na koho a kterak se roz-
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vrhuje.

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Nachdem es bei der Vorspannleistung, als einer Pflicht, zu deren Erfüllung jedermann
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für das allgemeine Beste beizutragen schuldig ist, nicht auf eine so genaue und vollstindige,
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sondern nur auf eine billige, und soviel möglich, augemessene Vergütung ankömmt: so ist es
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immer an dem genug, wenn ohne irgend einen Unterschied in Ansehung des flachen Lan-
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des, des mittleren und hoben Gebirges, des schlechten oder guten Wegs oder derlei Witterungs-
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beschaffenheiten anzunehmen, welches jedesmal zu bestimmen, ohnehin an und für sich nicht
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móglich ist und nur zu unendlichen Weitlàufigkeiten führen würde einem jeden, .er sei
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Obrigkeit oder Unterthan, der entweder für sich selbst oder für einen andern Vorspann leistet,
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eine sichere Vergütung per Pferd und Meile zu 30 kr. dergestalt zukómmt, dass wenn er vom
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Aerarium per Pferd und Meile 10 kr. erhślt, ihm noch 20 kr., und wenn er vom Aerariuui
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15 kr. bekömmt, ihm noch die übrigen 15 kr. von der Gemeinde beigetragen werden.

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Diese Entschüdigung ist nach der von Sr Mt unterm 27. April d. J. herab erlassenen
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Entschliessung von allen in der einheimischen Gemeinde, aus welcher die Vorspann geleistet
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wurde, befindlichen (also nicht von den benachbarten) Grundbesitzern, ohne Unterschied, ob
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sie Dominikalisten oder Rustikalisten sind, nach Mass ihrer Besitzungen vierteljährig zu
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leisten. Jedoch wird durch die Kreisämter und Bezirkssteuereinnehmer genau darauf zu sehen
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sein, dass die Vorspann unter den Gemeinden reihweis und dergestalt ausgeschrieben werde,
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dass, soviel es die Umstände zulassen, eine Gemeinde vor der andern mit der Vorspann nicht
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zu sehr bebürdet, und eine andere wider Billigkeit verschonet werde; wie dann auch die-
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selben weiters darauf zu sehen haben, dass in einer jeden Gemeinde ordentliche Vormerkun-
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gen darüber gehalten und die ausgemessenen Vorspannsgelder sowohl, als die Vergütungszulage
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demjenigen, der gefahren ist, ganz sicher zukommen mögen. Hofdekret vom 15. Oktober
[27]
(1789). V Rothově sbírce zákonů Josefovych II]. str. 662 &. 1149.

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700.
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1789, 17. října: Kterým poddaným zapovídají se ručnice.

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Nur jenen Unterthanen, die in einer fremden Wildbann ausser der Strasse, oder in
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einer Wilddieberei mit Feuergewehr wirklich betreten, oder sonst auch eines anderweiten ge-
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setzwidrigen Gebrauches des Feuergewehrs standhaft überwiesen sind, ist das bei deren Handen
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vorfindige Gewehr ohne weiters abzunehmen und zu konfisziren, auch denselben die Haltung
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des Feuergewehrs in ihren Häusern unter der nämlichen Strafe für allzeit zu untersagen.
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Ausser diesen Fällen aber soll die Hausvisitation wegen des Feuergewehrs, sofort auch dessen
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Hinwegnehmung nicht statt haben. Hofdekret vom 17. Oktober (1789).

[37]
V Rothové sbírce zákonů Josefových III. str. 664 & 1161.

[38]
Naproti dřívějším předpisům tento dekret přinesl některé uvolnění poddaným, ježto ze
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starších časů trvalo mínění, že by poddaní vůbec neměli míti ručnic. Svědčí o tom nařízení
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českého gubernia ze 14. prosince 1780 (v též Rothově sbírce I. str. 4 č. 5): Dem Bauernvolk
[41]
soll das Schiessgewehr neuerdings abgenommen, und diesfalls von allen Gehörden sich genau
[42]
nach den schon ergangenen Verordnungen geachtet werden. Dne 15. ledna 1784 nařídilo
[43]
gubernium, že mu krajský úřad již nemá oznamovati, když se najde ručnice u poddaného při


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