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224 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
Es ist bereits untern 18. Sept. zu erkennen gegebeu worden, dass erst mit letzten
Oct. 1789 die dermalige obrigkeitliche Steuer-Einnehmer gänzlich aufzuhören haben. Nachdem
nuu die wirkliche Aufstellung der neuen landesfürstlichen Bezirks-Steuereinnehmer erst vom
1. Nov. d. J. ihren Anfang nehmen kann, so hátte die Unterkommission unverzüglich sümint-
lichen obrigkeitlichen Steuereinnehmern zu bedeuten, dass sie die Anticipat-Steuer fir den
Monat Oct. noch wie bisher, jedoch nach der ueuen Subrepartition, einzuheben und ordentlich
vorzumerken hátten, damit dieselbe denen Bezirkssteuereinnehmern, welche noch in diesem
Monat in ihren Bezirksstationen erscheinen werden, mit Ordnung übergeben, und dieselbe von
den aufzustellenden neueu Bezirkssteuereinnehmeru in die neu vorgeschriebenen Haudbücheln
und Rechnungs Formularien übertragen werde.
Ferners hátte die Unterkommission unverzüglich von sáumtlichen obrigkeitlichen Steuer-
einnehmern ein verlissliches specifisches Verzeichnuss abzufordern und einzusenden, wie viel
neue deutsche und bóhinische Kontributions-Handbiicheln erforderlich sein, damit ein jeder
Grundbesitzer, ohue Unterschied zwischen Obrigkeit und Unterthanen, eines derselbeu iu die
Hand erhalte. Zu gleicher Zeit aber solle denen Dominien bedeutet werden, dass sie mit dem
ersten Bedarf dieser neuen Kontributions-Haudbiicheln von der hochlóbl. Oberkommissiou ver-
sehen werden würden, nachdem es die Kürze der Zeit erfordert hat, dass selbe derselben
Ausdruck veranstaltet hat, wofür aber zu seiner Zeit jener*) Kontribuent bei dem Empfang des
Kontributions-Handbüchels den dafür akkordirten Geldbetrag abzuführen, und daher auf[auch?]
elebevor Niemand nit dergleichen Handbücheln sich zu versehen haben werde. Dieses wird
also andurch denen obrigkeitlichen Steuereinnehmern zu ihrer Wissenschaft und genauesten
Vollziehung mit dem Beifüren kundgemacht, dass dieselben in die nebengehende Specification
die Anzahl des Bedarfs von neuen bóhmisch- oder deutschen Steuerbücheln alsogleich anzu-
setzen haben, damit einer hochlóbl. Oberkommission von der Totalsumma des Kreises unver-
züglich die Anzeige gemacht werden könne. *) Cti: jeder.
Ansonsten ist den in die Station Patzau, Neuhaus und Tabor zu Anlang des v. M.
Sept. zusammenberufenen obrigkeitlichen Steuereinnehmern der Unterricht mit Zustellung
verschiedener Rechnungs-Formularien darüber gegeben worden, wie sich wegen der Steuerein-
hebung und Berechnung zwischen einzelnen Kontribuenten und den Gemeindevorstehern oder
Richtern, daun zwischen den letzteren der [und den] herrschaftlichen Steuereinnehmern zu ver-
halten seie Nachdeme aber inhalts einer neuerlich anhero erlassenen Verfügung einer hochlóbl.
Oberkonmmission von ?7. v. M. Se Majestát mittlerweile zu entschliessen geruht haben, dass
[statt?] der aufgetragenen herrschaftlichen Steuereinnehmern hierzu eigene, von dem Staat
allein abhangeude Beamte angestellt werden sollen, so hat es in Ansehen der diesfalls in vor-
erwáàhnten Stationen getroffenen Einleitung abzukommeu, und sind die Gemeiudvorsteher oder
Richter an die eigends anzustellende Bezérkssteuereinnehmer, welche des ehestens auch von
der hochlóbl. Oberkommission werden bestellt und an die Unterkommission angewiesen werden,
anzuweisen, von welchen sie den weiteren Unterricht erhalten werden.
Anbei werden die obrigkeitlichen Stellvertretere dahiu angewiesen, dass sie an die
Bezirks-Steuereinnehmer jene Gemeind- Richter auweisen sollen, welche gemiiss 7. $ des Urba-
rialpatents h. J. nach Gutbefund der Gemeinden zur Einhebung der Steuer gewählt worden
sein werden; wessentwegen in jenen Gemeinden, worin diese Wahl noch nicht vor sich ge-
gangen sein sollte, solche alsogleich zu veranstalten.
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