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224 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
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Es ist bereits untern 18. Sept. zu erkennen gegebeu worden, dass erst mit letzten
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Oct. 1789 die dermalige obrigkeitliche Steuer-Einnehmer gänzlich aufzuhören haben. Nachdem
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nuu die wirkliche Aufstellung der neuen landesfürstlichen Bezirks-Steuereinnehmer erst vom
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1. Nov. d. J. ihren Anfang nehmen kann, so hátte die Unterkommission unverzüglich sümint-
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lichen obrigkeitlichen Steuereinnehmern zu bedeuten, dass sie die Anticipat-Steuer fir den
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Monat Oct. noch wie bisher, jedoch nach der ueuen Subrepartition, einzuheben und ordentlich
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vorzumerken hátten, damit dieselbe denen Bezirkssteuereinnehmern, welche noch in diesem
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Monat in ihren Bezirksstationen erscheinen werden, mit Ordnung übergeben, und dieselbe von
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den aufzustellenden neueu Bezirkssteuereinnehmeru in die neu vorgeschriebenen Haudbücheln
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und Rechnungs Formularien übertragen werde.
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Ferners hátte die Unterkommission unverzüglich von sáumtlichen obrigkeitlichen Steuer-
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einnehmern ein verlissliches specifisches Verzeichnuss abzufordern und einzusenden, wie viel
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neue deutsche und bóhinische Kontributions-Handbiicheln erforderlich sein, damit ein jeder
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Grundbesitzer, ohue Unterschied zwischen Obrigkeit und Unterthanen, eines derselbeu iu die
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Hand erhalte. Zu gleicher Zeit aber solle denen Dominien bedeutet werden, dass sie mit dem
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ersten Bedarf dieser neuen Kontributions-Haudbiicheln von der hochlóbl. Oberkommissiou ver-
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sehen werden würden, nachdem es die Kürze der Zeit erfordert hat, dass selbe derselben
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Ausdruck veranstaltet hat, wofür aber zu seiner Zeit jener*) Kontribuent bei dem Empfang des
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Kontributions-Handbüchels den dafür akkordirten Geldbetrag abzuführen, und daher auf[auch?]
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elebevor Niemand nit dergleichen Handbücheln sich zu versehen haben werde. Dieses wird
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also andurch denen obrigkeitlichen Steuereinnehmern zu ihrer Wissenschaft und genauesten
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Vollziehung mit dem Beifüren kundgemacht, dass dieselben in die nebengehende Specification
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die Anzahl des Bedarfs von neuen bóhmisch- oder deutschen Steuerbücheln alsogleich anzu-
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setzen haben, damit einer hochlóbl. Oberkommission von der Totalsumma des Kreises unver-
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züglich die Anzeige gemacht werden könne. *) Cti: jeder.
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Ansonsten ist den in die Station Patzau, Neuhaus und Tabor zu Anlang des v. M.
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Sept. zusammenberufenen obrigkeitlichen Steuereinnehmern der Unterricht mit Zustellung
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verschiedener Rechnungs-Formularien darüber gegeben worden, wie sich wegen der Steuerein-
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hebung und Berechnung zwischen einzelnen Kontribuenten und den Gemeindevorstehern oder
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Richtern, daun zwischen den letzteren der [und den] herrschaftlichen Steuereinnehmern zu ver-
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halten seie Nachdeme aber inhalts einer neuerlich anhero erlassenen Verfügung einer hochlóbl.
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Oberkonmmission von ?7. v. M. Se Majestát mittlerweile zu entschliessen geruht haben, dass
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[statt?] der aufgetragenen herrschaftlichen Steuereinnehmern hierzu eigene, von dem Staat
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allein abhangeude Beamte angestellt werden sollen, so hat es in Ansehen der diesfalls in vor-
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erwáàhnten Stationen getroffenen Einleitung abzukommeu, und sind die Gemeiudvorsteher oder
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Richter an die eigends anzustellende Bezérkssteuereinnehmer, welche des ehestens auch von
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der hochlóbl. Oberkommission werden bestellt und an die Unterkommission angewiesen werden,
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anzuweisen, von welchen sie den weiteren Unterricht erhalten werden.
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Anbei werden die obrigkeitlichen Stellvertretere dahiu angewiesen, dass sie an die
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Bezirks-Steuereinnehmer jene Gemeind- Richter auweisen sollen, welche gemiiss 7. $ des Urba-
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rialpatents h. J. nach Gutbefund der Gemeinden zur Einhebung der Steuer gewählt worden
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sein werden; wessentwegen in jenen Gemeinden, worin diese Wahl noch nicht vor sich ge-
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gangen sein sollte, solche alsogleich zu veranstalten.
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