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222 D. XX1I. Řády selské a instrukce hospodárske :
die nachgefolgten Cirkularverordnungen angeordnet worden ist, sein festes unabänder-
liches Verbleiben haben müsse. Daher die Unterthanen
3. wohlbegreiflich zu entnehmen haben, dass die durch das Patent vom 10.
Hornung 1789 ausgemessene Percente ganz unwiderruflich jenen Masstab liefern,
gegen dessen Betrag sie Unterthanen von allen ihren vorigen Schuldigkeiten an ihre
verschiedenen Obrigkeiten, als Grund-, Vogt-, Robot-, Zehend- oder Bergrechtsherrn
oc entlastet werden sollen. Nur hat es
4. in jenem Falle, wenn der Unterthan vorhin weniger bezahlt oder geleistet
hat, als die patentmüssige Percente betragen, auch bei diesem wenigeren Betrage zu
verbleiben. Es ist daher
5. nach dem 11. $ des Patents vom 10. Hornung 1789 blos das Geld ein
für allemal der unabänderliche Masstab zur Bestimmung der Urbarialschuldigkeiten,
und die Obrigkeit kann, der allgemeinen Regel nach, von dem Unterthan nichts als
Geld fordern; es steht beiden Theilen aber frei, diese Geldbestimmung nach einem
freiwillig unter sich getroffenen Einverstàndnisse in Naturalgiebigkeiten oder Lohn-
arbeiten umzustalten. Sollte aber
6. wider Verhoffen ein oder der andere Unterthan weder zu dem patentmássigen
Percent, noch zu einem freiwilligen Einverstindnisse sich bequemen wollen, so ist
derselbe ohne weiters mit seinen künftigen Urbarialgiebigkeiten zu jenem Geldbetrage
zu verhalten, welcher für ihn nach dem patentmissigen Percent ausfillt, und die
Obrigkeit ist allerdings berechtigt, diesen Betrag in Geld, der jedoch die im Durch-
schnitte ausfallende 177?/ Percente niemals übersteigen darf, zu fordern und einzu-
bringen; auch kann dieser Unterthan in jenem Falle, wenn er den Betrag abzutihren
sich weigerte, denselben mit Naturalien abzustatten oder abzuarbeiten allerdings ver-
halten werden, dessen Wert jedoch jedesmal nach den Lokalumständen von der Ober-
kommission auszumessen [?].
Wir versehen Uns daher zuverlisslich, dass die simmtlichen Unterthanen
diese Unsere feste Entschliessung nun vollkommen einnehmen, und sich derselben
in allem Gehorsam und genau fügen, der in jedem Lande hiezu eigens aufgestellten
Oberkommission sowohl, als den Kreisämtern alle schuldige Folge leisten, und sich
durch Uebertretung dieses ernstlichen Befehles Unserer hôchsten Gnade und wahrhaft
väterlichen Vorsorge nicht unwürdig machen, somit Uns in den Fall nicht setzen
werden, zu Handhabung alles dessen und zur Sicherstellung der landesfürstlichen sowohl,
als der künftigen obrigkeitlichen Urbarialgiebigkeiten, wirksame Zwangsmittel und
nachdrückliche Schärfe anzuwenden.
Gegeben oc Wien 19. Herbstmonat 1789.
Německý tisk v hrab. archivé J. Hradeckém, El. Nr. 1272, Paket 82. — V MKothove sbírce tento
patent není vytištěn.