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222 D. XX1I. Řády selské a instrukce hospodárske :
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die nachgefolgten Cirkularverordnungen angeordnet worden ist, sein festes unabänder-
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liches Verbleiben haben müsse. Daher die Unterthanen
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3. wohlbegreiflich zu entnehmen haben, dass die durch das Patent vom 10.
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Hornung 1789 ausgemessene Percente ganz unwiderruflich jenen Masstab liefern,
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gegen dessen Betrag sie Unterthanen von allen ihren vorigen Schuldigkeiten an ihre
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verschiedenen Obrigkeiten, als Grund-, Vogt-, Robot-, Zehend- oder Bergrechtsherrn
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oc entlastet werden sollen. Nur hat es
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4. in jenem Falle, wenn der Unterthan vorhin weniger bezahlt oder geleistet
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hat, als die patentmüssige Percente betragen, auch bei diesem wenigeren Betrage zu
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5. nach dem 11. $ des Patents vom 10. Hornung 1789 blos das Geld ein
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für allemal der unabänderliche Masstab zur Bestimmung der Urbarialschuldigkeiten,
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und die Obrigkeit kann, der allgemeinen Regel nach, von dem Unterthan nichts als
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Geld fordern; es steht beiden Theilen aber frei, diese Geldbestimmung nach einem
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freiwillig unter sich getroffenen Einverstàndnisse in Naturalgiebigkeiten oder Lohn-
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arbeiten umzustalten. Sollte aber
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6. wider Verhoffen ein oder der andere Unterthan weder zu dem patentmássigen
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Percent, noch zu einem freiwilligen Einverstindnisse sich bequemen wollen, so ist
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derselbe ohne weiters mit seinen künftigen Urbarialgiebigkeiten zu jenem Geldbetrage
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zu verhalten, welcher für ihn nach dem patentmissigen Percent ausfillt, und die
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Obrigkeit ist allerdings berechtigt, diesen Betrag in Geld, der jedoch die im Durch-
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schnitte ausfallende 177?/ Percente niemals übersteigen darf, zu fordern und einzu-
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bringen; auch kann dieser Unterthan in jenem Falle, wenn er den Betrag abzutihren
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sich weigerte, denselben mit Naturalien abzustatten oder abzuarbeiten allerdings ver-
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halten werden, dessen Wert jedoch jedesmal nach den Lokalumständen von der Ober-
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kommission auszumessen [?].
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Wir versehen Uns daher zuverlisslich, dass die simmtlichen Unterthanen
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diese Unsere feste Entschliessung nun vollkommen einnehmen, und sich derselben
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in allem Gehorsam und genau fügen, der in jedem Lande hiezu eigens aufgestellten
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Oberkommission sowohl, als den Kreisämtern alle schuldige Folge leisten, und sich
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durch Uebertretung dieses ernstlichen Befehles Unserer hôchsten Gnade und wahrhaft
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väterlichen Vorsorge nicht unwürdig machen, somit Uns in den Fall nicht setzen
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werden, zu Handhabung alles dessen und zur Sicherstellung der landesfürstlichen sowohl,
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als der künftigen obrigkeitlichen Urbarialgiebigkeiten, wirksame Zwangsmittel und
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nachdrückliche Schärfe anzuwenden.
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Gegeben oc Wien 19. Herbstmonat 1789.
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Německý tisk v hrab. archivé J. Hradeckém, El. Nr. 1272, Paket 82. — V MKothove sbírce tento
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patent není vytištěn.
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