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Dodatečný patent ze 17. září 1789 o úpravě daní a dávek. 219

Krain, Görz und (iradiska, zu welchem durch unser Patent vom 10. Hornung 1789 die Hauptvorschriften gegeben worden sind, mit 1. Nov. als dem Anfange des Militär- jahrs 1790 in wirkliche Ausübung zu bringen, sind noch verschiedene nähere Bestim- mungen erforderlich, die Wir Uns auf den gegenwärtigen Zeitpunkt vorbehielten.

$ 1. Die dem freien inneren Absatze der landwirthschaftlichen Erzeugnisse hinderlichen Zwischenmäute, welche vermôge $ 2. des Patents vom 10. Hornung mit dem Anfange des neuen Steuerfusses aufzuhôren haben, derer Kinhebung Wir also vom 1. Nov. an durch die Behôrde einstellen lassen, bestehen namentlich in folgenden:

a) Der stindische und Bankalweinaufschlag an den Gränzen von Böhmen, mit Einschluss des ständischen Aufschlags auf die Weinerzeugung im Lande selbst;

b) der Weinaufschlag der mihrischen Stände;

c) der stindische Weinimpost in Schlesien ;

d) der Kammeralaufschlag auf hungarische Weine in Niederósterrcich ;

e) der stàndische Getrünkaufschlag in Oesterreich ob. der Ens, sammt dem sogenannten alten und neuen Sarmingsteiner Aufschlage;

f) der stündische Getränkaufschlag in Kärnten, mit Kinbegriff der Getraid- maut, wie auch des Wcinzapfentazes und der Brandsteuer daselbst.

$ 2. [týká se Gorice).

$ 3. [odklad něčeho].

$ 4. Jede Gemeinde im Ganzen und jeder Grundbesitzer im. Einzelnen muss die im 5. $ des Patents vom 10. Hornung 1789 ausgemessene Grundsteuer in dem Betrage, wie dieselbe bei der Untertheilung anfänglich für ganze (remeinden, und nachher für jeden cinzelnen Besitzer bestimmt worden ist, in monatlichen Fristen, u. zw. immer zum voraus, folglich die erste Monatrate für das mit 1. Nov. an- fangende Militàrjahr 1190 im October entrichten.

In der Gemeinde besorgt die Steuereinhebuny ein vertrauter Mitnachbar, den sich die Gemeinde frei und unabhängig zu ihrem Vorsteher und Richter wählen kann, und der bei diesem Amte so lange, als ihn die Gemeinde ihres Vertrauens würdig achtet, zu verbleiben hat. Für seine Treue und Ordnung, so wie überhaupt für die Sicherheit der Steuer, bis dieselbe in die Hände des in dem Bezirke bestellten landesfürstlichen, mithin keineswegs vou den Dominien, sondern vou der Steuer- regulirungs-Oberkommission und von dem Kreisamte abhangenden Steuereinnehmers abgeführt wird, hat die Gemeinde zu haften. Der Gemeinderichter muss die Finhebung zeitlich genug anfangen und die eingesammelten Gelder sogleich abführen, damit der landesfürstliche Steuercinnehmer nicht gchindert werde, die monatliche Schul- digkeit der Gemeinden, welche er zu besorgen hat, lingstens am 21. des Monats bei der Kreiskassa abzustatten.

8 5. [Béhem roku nic se neméní v berni, ani pfi odprodeji.]

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