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Dodatečný patent ze 17. září 1789 o úpravě daní a dávek. 219
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Krain, Görz und (iradiska, zu welchem durch unser Patent vom 10. Hornung 1789
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die Hauptvorschriften gegeben worden sind, mit 1. Nov. als dem Anfange des Militär-
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jahrs 1790 in wirkliche Ausübung zu bringen, sind noch verschiedene nähere Bestim-
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mungen erforderlich, die Wir Uns auf den gegenwärtigen Zeitpunkt vorbehielten.
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$ 1. Die dem freien inneren Absatze der landwirthschaftlichen Erzeugnisse
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hinderlichen Zwischenmäute, welche vermôge $ 2. des Patents vom 10. Hornung mit
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dem Anfange des neuen Steuerfusses aufzuhôren haben, derer Kinhebung Wir also
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vom 1. Nov. an durch die Behôrde einstellen lassen, bestehen namentlich in folgenden:
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a) Der stindische und Bankalweinaufschlag an den Gränzen von Böhmen,
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mit Einschluss des ständischen Aufschlags auf die Weinerzeugung im Lande selbst;
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b) der Weinaufschlag der mihrischen Stände;
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c) der stindische Weinimpost in Schlesien ;
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d) der Kammeralaufschlag auf hungarische Weine in Niederósterrcich ;
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e) der stàndische Getrünkaufschlag in Oesterreich ob. der Ens, sammt dem
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sogenannten alten und neuen Sarmingsteiner Aufschlage;
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f) der stündische Getränkaufschlag in Kärnten, mit Kinbegriff der Getraid-
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maut, wie auch des Wcinzapfentazes und der Brandsteuer daselbst.
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$ 4. Jede Gemeinde im Ganzen und jeder Grundbesitzer im. Einzelnen muss
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die im 5. $ des Patents vom 10. Hornung 1789 ausgemessene Grundsteuer in dem
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Betrage, wie dieselbe bei der Untertheilung anfänglich für ganze (remeinden, und
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nachher für jeden cinzelnen Besitzer bestimmt worden ist, in monatlichen Fristen,
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u. zw. immer zum voraus, folglich die erste Monatrate für das mit 1. Nov. an-
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fangende Militàrjahr 1190 im October entrichten.
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In der Gemeinde besorgt die Steuereinhebuny ein vertrauter Mitnachbar, den
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sich die Gemeinde frei und unabhängig zu ihrem Vorsteher und Richter wählen
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kann, und der bei diesem Amte so lange, als ihn die Gemeinde ihres Vertrauens
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würdig achtet, zu verbleiben hat. Für seine Treue und Ordnung, so wie überhaupt
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für die Sicherheit der Steuer, bis dieselbe in die Hände des in dem Bezirke bestellten
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landesfürstlichen, mithin keineswegs vou den Dominien, sondern vou der Steuer-
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regulirungs-Oberkommission und von dem Kreisamte abhangenden Steuereinnehmers
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abgeführt wird, hat die Gemeinde zu haften. Der Gemeinderichter muss die Finhebung
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zeitlich genug anfangen und die eingesammelten Gelder sogleich abführen, damit
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der landesfürstliche Steuercinnehmer nicht gchindert werde, die monatliche Schul-
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digkeit der Gemeinden, welche er zu besorgen hat, lingstens am 21. des Monats
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bei der Kreiskassa abzustatten.
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8 5. [Béhem roku nic se neméní v berni, ani pfi odprodeji.]
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