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Z roku 1789, 1. a 2. září: úprava urbariálných povinností. 213
Häusler, und einmal als Grundbesitzer, folglich nicht doppelt belegt werden darf; woraus folgt,
dass der im ersten Beispiel angenommene Häusler, wenn er nicht über 2 fl. steuert, nicht das
einemal als Häusler mit seiner bisherigen Schuldigkeit per 2 fl. 38 kr., und das zweitemal als
Grundbesitzer mit der auf seine Gründe ausfallenden neuen Urbarialschuldigkeit per 2 fl. 36
kr., zusammen also nicht zu 5 fl. 14 kr. verhalten werden könne; sondern dass jene 2 fl. 36
kr, die er nach der allgemeinen Bestimmung von seiner Grundbesitzung an Urbarialgiebigkeit
zu entrichten hat, ihm von jenen 2 fl. 38 kr., die ihm als Häusler zu zahlen obliegen, abge-
schlagen werden müssen, dass er mithin nicht zu 5 fl. 14 kr., sondern als ein Häusler und
Grundbesitzer zusammen nur [zu] 2 fl. 38 kr. künftig verhalten werden kónne.
Auf gleiche Weise verhalte es sich mit den übrigen Beispielen, da der im 2. Fall
angenommene Häusler seiner Obrigkeit noch ferner den vorigen Betrag per 1 fl. 30 kr., und
der im 3. Fall nach dem Usu minori die vorigen 2 fl. 34 kr. künftig an Urbarialschuldigkeit
abzutragen habe. Dadurch geschehe auch jenen Háuslern, die gar keine Gründe besitzen, kein
Unrecht, da man von ihnen nicht mehr, als jene vorschriftmássige Schuldigkeiten, die sie in
Ansehung ihres Schutzes dermal geleistet haben, fordern kónne, und die Erleichterung, die
allenfalls einigen mit Rustikalgründen versehenen Háuslern zugehen wird, auf Hausler ohne
Gründe gar keinen Bezug haben kónne. Man habe sich daher in Ansehung der mit Rustikal-
gründen versehen Háusler, in so lange sie nicht mehr als 2 fl. künftig zu steuern haben werden,
lediglich nach dem buchstiblichen Inhalt des 6. $ der Zirkular-Verordnung v. 19. Mai ohne alle
Abweichung zu benehmen. Kopie Archivu J. Hradeckého, El. Nr. 1272, Paket 8%.
685.
(1789, 2. září) Co při nové úpravě urbariálné činiti; když poddaný ni-
kterak se nevysloví?
Zirkulare. Iuhalt hl. Oberkommissions-Verordnung von 27. Aug. d. J. haben Se Mt
über die Frage, ob jene Unterthanen, die bei gegenwártiger Urbarialregulirung sich zu gar
keiner Erklärung herbeilassen wollen, nach ihren bisherigen Natural, oder nach den im Pa-
tente vorgeschriebenen Geldschuldigkeiten behandelt werden sollen? vermóg eingelangten Hof-
dekrets vom 21. Aug. dahin zu entscheiden geruhet, dass da, wo die Unterthanen über die
Auswahl in ihren Meinungen getheilt sind, jene, welche von den mehreren Stimmen sich ent-
fernen, nicht verhalten werden können, dem grösseren Theile beizupflichten, sondern dass
diese letztere lediglich nach ihrer einzeln getroffenen Wahl zu behandeln sein; dass aber
übrigens diejenigen Unterthanen, die sich gar nicht erklären wollen, wenn sie höher in der
Urbarialschuldigkeit stehen, als die in dem Patente für jede Grundkategorie ausgemessene
Percente betragen, auf diese Giebigkeit auf die nämliche Art, wie sie jetzt ihre Urbarial-
schuldigkeit abdienen, als nemlich entweder mit Naturalrobot, Geld oder andern Prästationen
in Naturalien, zu setzen wären; falls sie aber in ihren Giebigkeiten unter der im Patente für
jede Grundkategorie ausgemessenen Percenten gestanden sein sollten, sie zu verbleiben hàütten,
wie sie itzt sind.
Diese hóchste Entschliessung hat eine hl. Oberkommission untern 2. d. M. in dem
weitern zu erklären erforderlich befunden.")
Kopie v hrab. archivé v J. Hradci, El. Nr. 1272, Paket 42. Datum cirkulare a podpis podkomise
kraje Táborského scházejí. — *) Ostatní, dvakrát větší část cirkuláře vynechávám: vrchní (zemská) komise