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[1]
Z roku 1789, 1. a 2. září: úprava urbariálných povinností. 213

[2]
Häusler, und einmal als Grundbesitzer, folglich nicht doppelt belegt werden darf; woraus folgt,
[3]
dass der im ersten Beispiel angenommene Häusler, wenn er nicht über 2 fl. steuert, nicht das
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einemal als Häusler mit seiner bisherigen Schuldigkeit per 2 fl. 38 kr., und das zweitemal als
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Grundbesitzer mit der auf seine Gründe ausfallenden neuen Urbarialschuldigkeit per 2 fl. 36
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kr., zusammen also nicht zu 5 fl. 14 kr. verhalten werden könne; sondern dass jene 2 fl. 36
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kr, die er nach der allgemeinen Bestimmung von seiner Grundbesitzung an Urbarialgiebigkeit
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zu entrichten hat, ihm von jenen 2 fl. 38 kr., die ihm als Häusler zu zahlen obliegen, abge-
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schlagen werden müssen, dass er mithin nicht zu 5 fl. 14 kr., sondern als ein Häusler und
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Grundbesitzer zusammen nur [zu] 2 fl. 38 kr. künftig verhalten werden kónne.

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Auf gleiche Weise verhalte es sich mit den übrigen Beispielen, da der im 2. Fall
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angenommene Häusler seiner Obrigkeit noch ferner den vorigen Betrag per 1 fl. 30 kr., und
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der im 3. Fall nach dem Usu minori die vorigen 2 fl. 34 kr. künftig an Urbarialschuldigkeit
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abzutragen habe. Dadurch geschehe auch jenen Háuslern, die gar keine Gründe besitzen, kein
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Unrecht, da man von ihnen nicht mehr, als jene vorschriftmássige Schuldigkeiten, die sie in
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Ansehung ihres Schutzes dermal geleistet haben, fordern kónne, und die Erleichterung, die
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allenfalls einigen mit Rustikalgründen versehenen Háuslern zugehen wird, auf Hausler ohne
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Gründe gar keinen Bezug haben kónne. Man habe sich daher in Ansehung der mit Rustikal-
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gründen versehen Háusler, in so lange sie nicht mehr als 2 fl. künftig zu steuern haben werden,
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lediglich nach dem buchstiblichen Inhalt des 6. $ der Zirkular-Verordnung v. 19. Mai ohne alle
[21]
Abweichung zu benehmen. Kopie Archivu J. Hradeckého, El. Nr. 1272, Paket 8%.

[22]
685.
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(1789, 2. září) Co při nové úpravě urbariálné činiti; když poddaný ni-
[24]
kterak se nevysloví?

[25]
Zirkulare. Iuhalt hl. Oberkommissions-Verordnung von 27. Aug. d. J. haben Se Mt
[26]
über die Frage, ob jene Unterthanen, die bei gegenwártiger Urbarialregulirung sich zu gar
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keiner Erklärung herbeilassen wollen, nach ihren bisherigen Natural, oder nach den im Pa-
[28]
tente vorgeschriebenen Geldschuldigkeiten behandelt werden sollen? vermóg eingelangten Hof-
[29]
dekrets vom 21. Aug. dahin zu entscheiden geruhet, dass da, wo die Unterthanen über die
[30]
Auswahl in ihren Meinungen getheilt sind, jene, welche von den mehreren Stimmen sich ent-
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fernen, nicht verhalten werden können, dem grösseren Theile beizupflichten, sondern dass
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diese letztere lediglich nach ihrer einzeln getroffenen Wahl zu behandeln sein; dass aber
[33]
übrigens diejenigen Unterthanen, die sich gar nicht erklären wollen, wenn sie höher in der
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Urbarialschuldigkeit stehen, als die in dem Patente für jede Grundkategorie ausgemessene
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Percente betragen, auf diese Giebigkeit auf die nämliche Art, wie sie jetzt ihre Urbarial-
[36]
schuldigkeit abdienen, als nemlich entweder mit Naturalrobot, Geld oder andern Prästationen
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in Naturalien, zu setzen wären; falls sie aber in ihren Giebigkeiten unter der im Patente für
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jede Grundkategorie ausgemessenen Percenten gestanden sein sollten, sie zu verbleiben hàütten,
[39]
wie sie itzt sind.

[40]
Diese hóchste Entschliessung hat eine hl. Oberkommission untern 2. d. M. in dem
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weitern zu erklären erforderlich befunden.")

[42]
Kopie v hrab. archivé v J. Hradci, El. Nr. 1272, Paket 42. Datum cirkulare a podpis podkomise
[43]
kraje Táborského scházejí. *) Ostatní, dvakrát větší část cirkuláře vynechávám: vrchní (zemská) komise


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