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Výnosy podkomise Tátorské z 26. čna 1789 o úpravě daní a dávek. 205
glichene Ablósung, sondern bloss die übrigen müssigen Beiträge, welche unter verschiedenen
Benennungen (wenn man gleich denselben so, wie in Bohmen, den unichten Namen eines Ze-
hends beigelegt hätte) nach der in einzelnen Orten üblichen Beobachtung zum Unterhalt der
Seelsorger, oder pro actibus ministerialibus annoch abgereichet werden. [Viz natfzeni z 19.
kv. 1789 $ 1.] — Bei der Finrechnung des ordentlichen, an den Seelsorger bisher entrichteten
Zehends in den Concretalbetrag der künftigen hóchsten Urbarialschuldigkeit wird derjenige Geld-
betrag angenommen, welchen sie Seelsorger bei der letzten Fassion angegeben haben; wenn
daher dieser Betrag, in so fern derselbe auf die einzelne Individuen, welche den Zehend ent-
richten, ausgeschlagen wird, nach dem Verhiltoiss, in welchem diese Schuldigkeit an den
Seelsorger mit den übrigen ÜUrbarialschuldigkeiten, welche an die Obrigkeit entrichtet werden,
diejenige Summe übersteiget, welche für jede Grundkategorie als das hóchste anzunehmen
ist: so muss der Zehend in eben diesem Verhältnisse vermindert werden, und den diesfilligen
Verlust der Seelsorger als Zeheudherr tragen. Uebrigens sind die zur Berechnung der Steuer
angenommenen Kórnerpreise auch zur Berechnung der Zehendschuldigkeiten anzuwenden.
12. [Pfestávají ted] auch bei Sterb- und Besitzveránderungsfállen die bis itzt üblich
gewesen Pfundgelder, Protokollsgefálle, Kanzleitaxen und dergleichen Gebühren nicht mehr
verlangt werden können. [Naïfzenf z 19. kv. 1789 8 2.]
13. [Na statcich, kde] Robotabolitionssystem eingeführt ist, an Orten, wo nach den
Frohnablôsungskontrakten auf die Unterthanen mehr ausfällt, als dasjenige, was in dem Pa-
tent $ 10. als das hóchste für jede Grundkategorie ausgemessen ist, hóren diese Kontrakten
von selbsten auf, und muss in jedem Falle innerliche Ausgleichung zwischen Unterthanen nach
dem Verhültniss des Rustikalgrundbesitzers getroffen werden.
25. Von jenen Hutweiden und Waldungen, welche ganzen Gemeinden gehüren.., von
welchen bisher an die Obrigkeit nichts entrichtet worden, sind auch künfüg von allen Pri-
stationen frei zu lassen; [ze kterych prece šly dávky k vrchnosti, s těmi se nyní naloží jako
s jinymi urb. dávkami].
21. In Ansehen der Dominikalhutweiden und Waldungen, auf welchen die Unterthanen
Genuss der Mitweide, der Holzung, des Klaubholzes, Laubbrechens, Mooshauens, der Eichel-
und Waldweide und dergleichen bisher ausgeübt haben ..., haben die Unterthanen für diesen
Genuss, welcher ihnen als unentbehrlich nicht entzogen werden kann, — es wäre denn, dass
er bloss precarie von der Obrigkeit gestattet wurden sei, — wenn sonst dafür etwas Aus-
drückliches insbesondere nicht pactiret worden, (welches auf diesen Fall ausser dem in dem
$ 10. als das Hóchste ausgemessenen Urbarialprocenten, weil es die Unterthanen titulo lucra-
tivo geniessen, zu entrichten wäre), der Obrigkeit gleichfalls nichts zu prástiren; jedoch sind
sie schuldig, nach Mass ihres Genusses der Obrigkeit einen angemessenen Beitrag zur landes-
fürstlichen Steuer für diese Waldungen und Hutweiden zu leisten, weil diese Grundstücke
dermalen von den Obrigkeiten durchaus versteuert werden müssen. Es ist endlich hóchst er-
wünschlich, uud es werden zufolge hóchsten Befehles die Obrigkeiten hiemit aufgemuntert,
dass dieselben in Fällen, wo den Unterthanen und Gemeinden die wnentgeltliche Holzung
zustehet, eine zu ihrer unentbehrlichen Notlidurft zureichende Strecke an Waldungen und Hut-
weiden gegen Uebermachen der ganzen darauf fallenden "Steuer, und gegen der Verbindlich-
keit als ihr Eigenthum auf immer legaliter abtreten móchten, dass die Unterthanen in den
Waldungen nach Vorschrift der Waldordnung ohne obrigkeitliche Anweisung nie eigenes
Holz eigenmächtig zu füllen befugt seien, und die Obrigkeiten das unterthinige Waldzeichen